Logo von Personalrundum.info

Weihnachten – oh du korrekte steuerliche Behandlung

Weihnachtsgeschenke sind eine schöne Möglichkeit, Wertschätzung und Dankbarkeit auszudrücken und Mitarbeiter*innen, als auch Kunden/Kundinnen eine Freude zu bereiten. Doch wie wirken sich diese Geschenke in der Personalverrechnung und buchhalterisch aus?

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter*innen

Für Weihnachtsgeschenke (und auch andere Geschenke wie Oster-, oder Geburtsgeschenke) gilt ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter*in in Höhe von EUR 186,00 (gesamt für alle Geschenke in einem Kalenderjahr). Dies bedeutet, dass Mitarbeiter*innen Sachzuwendungen bis zu einem Gesamtwert von EUR 186,00 pro Jahr steuer-, sozialversicherungs- und abgabenfrei zur Verfügung gestellt werden können. Sachzuwendungen für Dienst- und Firmenjubiläen sind nicht auf diesen Freibetrag anzurechnen.

Als Sachzuwendungen zählen sowohl Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, als auch Autobahnvignetten und selbstverständlich alle weiteren materiellen Güter. Geldzuwendungen hingegen sind immer steuerpflichtig (da sie wie ein Lohn- oder Gehaltsbestandteil abzurechnen sind)

Folgendes ist bei der Wahl und Verteilung der Geschenke bitte zu beachten, um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können:

  • Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines/einer Mitarbeiters/Mitarbeiterin darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung). Es muss sich hierbei um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter*innen aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) handeln.
  • Um die Steuerbegünstigung von EUR 186,00 geltend zu machen, ist die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) nicht erforderlich. Wird jedoch eine solche abgehalten, gibt es für den geldwerten Vorteil, den der/die Mitarbeiter*in durch die Teilnahme einer Veranstaltung erfahren, einen Freibetrag i.H.v. EUR 365,00 pro Mitarbeiter*in, welcher bei Überschreitung wie ein Lohnbestandteil zu verabgaben ist. Dies bedeutet: Der geldwerte Vorteil aus einer kostenlosen Teilnahme an einer Firmenfeier (z.B. für Verpflegung, Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen, Reisen etc.) ist bis zu 365 EUR im Jahr steuer-, sozialversicherungs- und abgabenfrei (zusätzlich zu den 186 EUR für Gutscheine pro Mitarbeiter*in!) Dieser Freibetrag gilt für ein ganzes Jahr und es sind andere Betriebsveranstaltungen (auch bei Firmen- und Dienstjubiläen) zusammenzurechnen.

Die Mitarbeitergeschenke können als Betriebsausgabe beim/bei der Unternehmer*in geltend gemacht werden.

Weihnachtsgeschenke an Kunden und Kundinnen

Im Gegensatz zu den Mitarbeitergeschenken, können (Weihnachts-)Geschenke an Kunden/Kundinnen nicht automatisch als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Kosten für die Geschenke fallen unter den so genannten „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“. 

Eine Ausnahme bilden aber solche Kundengeschenke, die aus Gründen der Werbung überlassen werden – diese Geschenke können als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. „Der Werbung überlassen“ bedeutet, dass die Gegenstände geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten. Dies ist bei Geschenken dann der Fall, wenn sie „gebrandet“ sind – also mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind und es sich dabei nicht um exklusive Produkte handelt.

 

Personal Rundum wünscht allen Kundinnen/Kunden, Mitarbeiter*innen, Partner*innen, Bekannten und Freundinnen/Freunden schöne und besinnliche Weihnachten und freut sich auf die weitere Zusammenarbeit auch im Jahr 2024!

TEILEN
Ähnliche Artikel
Aus Frust wurde Lust

In dem Wandel von kleiner Organisation auf einen mittelgroßen Betrieb, fanden wir uns plötzlich in einem „ungeplanten und unstrukturierten“ Change Prozess wieder. Von heute auf morgen wurden aus kleinen überschaubaren Änderungen unserer Personalverwaltung und Administration, riesige Baustellen. Und durch Zufall sind wir auf Jennifer Kaier gestoßen, die uns im wahrsten Sinn an die Hand genommen hat. Es war eine Wohltat unsere Herausforderungen und Probleme mit ihr in Lösungen zu verwandeln. Denn was Jennifer Kaier kann, ist: Arbeitsrecht mit Verwaltung in Einklang zu bringen. Also nicht nur die Information liefern, was ist arbeitsrechtlich zu tun, sondern vor allem: „Wie setzen wir das um“ zu erklären und zu unterstützen. Es folgten zwei Termine der Problemidentifikation, in der wir die größeren und kleineren Felder thematisierten. Dann machte sich Jennifer Kaier an die Arbeit und erstellte für jedes Feld kurz-, mittel- und langfristige Lösungen. Über rund vier Monate begleitete sie uns intensiv in persönlichen Gesprächen, telefonisch und per E-Mail, je nachdem wie umfangreich die jeweilige Frage war.

 

Ein zentrales Ergebnis ist die Umstellung auf digitale Wege. Mit der Implementierung der digitalen Zeiterfassung und des Urlaubsmanagements haben alle einen besseren Überblick; Prozesse sind deutlich rascher und einfacher zu erledigen. Damit sind Ressourcen bei allen – den Mitarbeiterinnen*, der Verwaltung und bei mir in der Geschäftsführung weggefallen, die wir für Sinnvolleres nützen können. Jennifer Kaier ist die Personalabteilung, die wir intern so nicht haben und nicht leisten könnten. In der Zeit mit Jennifer Kaier haben wir die Dienstverträge und Gleitzeitvereinbarungen komplett neu aufgestellt; das Urlaubsmanagement überarbeitet, Prozesse eingeführt und verstanden, was in welchem Fall (arbeitsrechtlich) wie zu erledigen ist, eine digitale Zeiterfassung implementiert sowie die gesamte Personalverwaltung mittels einem HR-Tool optimiert.

 

Was das für uns bedeutet: Verschlankung, alles an einem Ort, zeitgemäße Unterlagen, Ersparnis von Ressourcen und vor allem viel weniger Frust. Was vorher auf Excel und verschiedene Laufwerke aufgeteilt war ist jetzt auf einen Klick abrufbar und wir haben den Durchblick. Die Mitarbeiterführung ist nicht nur professioneller, sondern auch weitaus einfacher und stressfreier geworden.

Es macht Spaß Urlaube freizugeben, Dienstverträge zu erstellen und Mitarbeiterinnen* am Laufenden zu halten. Ohne die Expertise von Jennifer Kaier wäre das so nicht gelungen.

Datenschutz
Personal Rundum, Inhaber: Jennifer M. Kaier (Firmensitz: Österreich), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.
Datenschutz
Personal Rundum, Inhaber: Jennifer M. Kaier (Firmensitz: Österreich), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.