Anspruch auf Karenz prinzipiell nur mehr bis zum 22. Lebensmonat für Geburten ab dem 01.11.2023
Die maximal mögliche Karenzdauer im Falle der Inanspruchnahme durch einen Elternteil (also ohne Teilung) wird in Bezug auf Geburten von Kindern ab dem 1. November 2023 um zwei Monate verkürzt. War es also bisher möglich, bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes die gesetzliche arbeitsrechtliche Karenz als alleiniger Elternteil in Anspruch zu nehmen, so geht dies in Zukunft nur noch bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats.
Ausnahmen – also dennoch Anspruch auf die volle Karenzdauer von 24 Monaten (bis zum 2. Geburtstag des Kindes) besteht:
- wenn jeder Elternteil mindestens 2 Monate in Karenz geht
oder - bei alleinerziehenden Elternteilen
Dies bedeutet also, dass künftig mindestens zwei Monate der Karenzzeit von jedem Elternteil geleistet werden muss, um Anspruch auf volle 24 Monate Karenz (inkl. Mutterschutz) zu haben. (bislang war der 1. Tag nach der Karenz immer der 2. Geburtstag des Kindes). Wenn nur ein Elternteil in Karenz geht (bspw. ausschließlich der Vater oder ausschließlich die Mutter), endet der Karenzanspruch bereits mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes (2 Monate früher als bisher).
Alternativ ist auch bei alleinerziehenden Müttern oder Vätern die Karenz bis zum 24. Lebensmonat gesetzlich geregelt. Alleinerziehend bedeutet laut Mutterschutz- bzw. Väter-Karenz-Gesetz, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im selben Haushalt lebt. Für den Status „alleinerziehend“ kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Karenzmeldung an, spätere Änderungen des Status wirken sich nur zugunsten, nicht aber zulasten des Karenzanspruchs aus.
Es besteht natürlich die Möglichkeit, nach der gesetzlichen Karenzdauer (bis zum 22. Lebensmonat) noch 2 Monate freiwillige Karenz auch für den 23. und 24. Lebensmonat zu gestatten. Hierauf gibt es jedoch für den/die Dienstnehmer*in keinen Rechtsanspruch und es handelt sich arbeitsrechtlich gesehen um eine vertraglich vereinbarte Karenzierung. Dies hat in der Gehalts- und Lohnverrechnung z.B. Auswirkungen auf die Kontrollsechstel-Nachzahlung.
Am Kinderbetreuungsgeld-System ändert sich per se nichts.
Ziel dieser EU-Richtlinie, die Änderungen im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) und im Väterkarenzgesetz (VKG) erfordert, ist Förderung der Erwerbstätigkeit von Frauen.
Betragliche Verdoppelung des Familienzeitbonus während dem Papamonat für Geburten ab 01.08.2023
Eine große Neuerung allerdings betrifft das Papamonat: Der Familienzeitbonus (das Geld, welches Väter während des Papamonats, wenn sie sich direkt nach der Geburt der Familie / Kinder widmen), wird künftig auf EUR 47,82 pro Tag verdoppelt. (bislang EUR 23,91) Die Familienzeit kann für mind. 28 und max. 31 Tage konsumiert werden. Der Familienzeitbonus kann sowohl neben dem pauschalen als auch dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen werden und löst – mittlerweile – keine Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes aus. Bislang konnte innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt der Familienzeitbonus in Anspruch genommen werden. Dieser Antrag auf Familienzeitbonus kann künftig bis zu 121 Tage nach der Geburt gestellt werden.