Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus
staatlichen Unterstützungsleistungen wie Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ebenso zu verstehen, wie die Rechte und Pflichten einer schwangeren Mitarbeiterin. In einem vorigen Blogpost haben wir dieses Thema – was ist zu tun, wenn meine Mitarbeiterin schwanger ist? – behandelt. In diesem Blogbeitrag behandeln wir die finanziellen Ansprüche der schwangeren Mitarbeiterin und/oder dem anderen Elternteil vor/nach der Geburt. Diese zu kennen und zu verstehen, hilft Arbeitgeber*innen bereits frühzeitig die Personalplanung effektiv zu gestalten und als familienfreundliche*r Arbeitgeber*in dem/der Mitarbeiter*in tatkräftig zur Seite zu stehen und gemeinsam diesen neuen Abschnitt zu gestalten.
Wochengeld
Das Wochengeld ersetzt den Verdienstausfall während des Mutterschutzes und wird monatlich nachträglich gezahlt.
Anspruchszeitraum:
- Vor der Geburt: Ab der 8. Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
- Tag der Geburt: Auch für den Entbindungstag.
- Nach der Geburt: 8 Wochen, bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten bis zu 12 Wochen. Bei vorzeitiger Geburt verlängert sich der Anspruch auf bis zu 16 Wochen.
- Bei einem Beschäftigungsverbot vor dem Mutterschutz wird Wochengeld auch für diesen Zeitraum gezahlt.
- Dies bedeutet, dass für den/die Dienstgeber*in spätestens 8 Wochen vor Entgelt – hier wird die Mitarbeiterin auch vom Dienst freigestellt – keine Entgeltpflicht mehr herrscht.
- Lediglich der Urlaubsanspruch der Dienstnehmerin wächst bis zum Ende des Mutterschutzes weiter.
Höhe des WochenGeldes:
- Für unselbstständig Erwerbstätige wird das Wochengeld basierend auf dem durchschnittlichen Nettobezug der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz berechnet.
- Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
- Geringfügig Beschäftigte bekommen 11,35 Euro pro Tag (2024).
- Bezieherinnen von AlVG-Leistungen erhalten 180 % der zuletzt bezogenen Leistung.
- Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld erhalten Wochengeld in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes für ein weiteres Kind.
- Bei Beschäftigungsverbot nach dem Kinderbetreuungsgeld gibt es ein Sonderwochengeld in Höhe des erhöhten Krankengeldes.
antragstellung:
- Der Antrag kann ab der 8. Woche vor dem Geburtstermin bei der zuständigen Krankenversicherung gestellt werden.
- Notwendige Unterlagen sind unter anderem Arbeits- und Entgeltbestätigungen sowie die Geburtsurkunde des Kindes.
Kinderbetreuungsgeld (KBG)
Das KBG unterstützt Eltern bei der Betreuung ihres Kindes.
- Anspruchsvoraussetzungen: (aus Sicht des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin)
Sie müssen in Österreich wohnen und Familienbeihilfe beziehen. Auch müssen Sie die Zuverdienstgrenze einhalten und Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nachweisen. - Antragsverfahren:
Der Antrag sollte bei der zuständigen Sozialversicherung frühestens am Tag der Geburt und spätestens innerhalb von 182 Tagen danach gestellt werden. - KBG-Modelle:
- Pauschales KBG: Sie können insgesamt 14.355,45 Euro für einen Elternteil oder 17.934,50 Euro für beide Elternteile erhalten, verteilt über 365 bis 851 Tage für einen Elternteil oder 456 bis 1.063 Tage für beide Elternteile. Bei Mehrlingen gibt es einen Zuschlag von 50 %.
- Einkommensabhängiges KBG: Es beträgt 80 % des Wochengeldes, maximal 76,60 Euro pro Tag, und ist für bis zu 365 Tage (ein Elternteil) oder bis zu 426 Tage (beide Elternteile) verfügbar.
- Partnerschaftsbonus: Bei gleicher Verteilung des KBG für mindestens 124 Tage erhalten Sie einmalig 500 Euro.
Geringfügige Beschäftigung und Zuverdienstgrenzen (aus Sicht des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin)
- Geringfügige Beschäftigung: Eine geringfügige Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf den Hauptarbeitsvertrag, es sei denn, es gibt ein Nebenbeschäftigungsverbot. (dies ist mit dem/der jeweiligen Dienstgeber*in abzusprechen.)
- Zuverdienstgrenzen:
- Beim einkommensabhängigen KBG dürfen Sie bis zu 8.100 Euro jährlich verdienen.
- Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto liegt die Grenze bei maximal 18.000 Euro jährlich oder 60 % der letzten Einkünfte.
- Rückforderung: Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze muss der überschüssige Betrag zurückgezahlt werden.
Familienzeitbonus (FZB) und Papamonat
- Familienzeitbonus: Ab dem 01.01.2024 beträgt der Bonus 52,46 Euro pro Tag. Er kann für 28 bis 31 Tage innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt bezogen werden.
- Papamonat:
- Dieses dauert 28 bis 31 Tage und kann ab der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter genommen werden.
- Der finanzielle Anspruch ist der bereits oben erwähnte Familienzeitbonus und beträgt ab dem 01.01.2024 bei 52,46 Euro pro Tag.
- Antragsbedingungen für den FZB: Sie müssen mit Mutter und Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und in den letzten 182 Tagen vor Beginn des Bezugs kranken- und pensionsversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Durch die Kenntnis der Regelungen rund um Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus können Sie als Arbeitgeber*in nicht nur Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen, sondern auch zur Zufriedenheit und Loyalität Ihrer Mitarbeiter*innen beitragen. So unterstützen Sie aktiv eine familienfreundliche Unternehmenskultur.
- In einem vorigen Blogpost >> ZUM BEITRAG >> berichteten wir bereits über die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber*innen, sobald eine Mitarbeiterin schwanger ist. In einem weiteren Teil werden wir die Karenz- und Elternteilzeitmöglichkeiten aufgreifen.