Was kostet ein Mitarbeiter 2024? – Vom Brutto auf die Dienstgeber-Kosten

Zur Vorab-Erklärung: Die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung werden vom Brutto zu Lasten des/der Dienstnehmers/der Dienstnehmerin abgezogen. Der Abzug dieses Anteils + der anfallenden Lohnsteuer ergibt dann den Nettoauszahlungsbetrag an den/die Mitarbeiter*in.

Die Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, wie auch DB / DZ / Kommunalsteuer / Betriebliche Vorsorge und die Wiener Dienstgeberabgabe kommen erhöhend auf das Brutto und bilden dann die Dienstgebergesamtkoste für diesen Mitarbeiter/diese Mitarbeiterin.

GEHALTS-/LOHN(NEBEN)KOSTEN 2024 (in %)

Stand 01.01.2024

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Abgabenbelastung von echten Dienstnehmern (Angestellten, Arbeitern) . Es wird jeweils von Vollversicherung ausgegangen. Sonderfälle (z.B. die DB-, DZ-, KommSt-Befreiung von begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG oder Abgabenbefreiungen bei älteren Personen) sind in der Aufstellung nicht berücksichtigt.

 

ANGESTELLTE(R)/ARBEITER(IN)

 

Summe

Anteil DG

Anteil DN

SOZIALVERSICHERUNG 1)

   

Krankenversicherung

7,65

3,78

3,87

Pensionsversicherung 2)

22,80

12,55

10,25

Unfallversicherung 2) 3)

1,10

1,10

 

Arbeitslosenversicherung

5,90

2,95

2,95

IESG Zuschlag 2)

0,10

0,10

 

Wohnbauförderungsbeitrag

1,00

0,50

0,50

Arbeiterkammerumlage 4)

0,50

 

0,50

Insgesamt

39,05

20,98

18,07

FINANZAMT

   

Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB) 5) 7)

3,70

3,70

 

Zuschlag zum DB (DZ) Wien 6) 7)

0,36

0,36

 

Insgesamt

4,06

4,06

 

GEMEINDEABGABEN

   

Kommunalsteuer 7)

3,00

3,00

 

Wr. DGA (U-Bahn) € 2,00 pro Woche

   

Betriebliche Vorsorge (BV) 8)

1,53

1,53

 

    

GESAMTSUMME

47,64

29,57

18,07

1) In der Sozialversicherung fallen Beiträge nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage an. Diese beträgt bei den laufenden Bezügen der Angestellten und Arbeiter monatlich € 6.060,00, bei den Sonderzahlungen pro Kalenderjahr € 12.120,00.
2) Bei älteren Personen sind folgende Ausnahmen von der Beitrags-/Abgabepflicht vorgesehen: – Arbeitslosenversicherungsbeiträge und IESG-Zuschlag entfallen ab dem folgenden Monatsersten nach der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension (ausgenommen Korridorpension), spätestens aber nach der Vollendung des 63. Lebensjahres. – Unfallversicherungsbeitrag, Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag (DZ) entfallen ab dem folgenden Monatsersten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres. – Pensionsversicherungsbeiträge sind nur mehr in halber Höhe zu entrichten ab dem folgenden Monatsersten nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Männer) bzw. 60. Lebensjahres (Frauen). Dies gilt für die Dauer von 3 Jahren und nur dann, wenn keine Alterspension bezogen wird.
3) Im Zusammenhang mit dem Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ist der Entfall bzw. die Reduzierung des Beitrags für Niedrigentgeltbezieher zu beachten. Es gilt je nach dem monatlichen Bruttoentgelt (laufende Bezüge und Sonderzahlungen werden dabei getrennt beurteilt) folgender Beitragssatz: – bis € 1.951,00 0 % (Abschlag -2,95 %) – € 1.951,01 bis € 2.128,00 1 % (Abschlag -1,95 %) – € 2.128,01 bis € 2.306,00 2 % (Abschlag -0,95 %) – über € 2.306,00 3 % (normaler Arbeitslosenversicherungsbeitrag)
4) Die Arbeiterkammer entfällt bei handelsrechtlichen Geschäftsführern, da diese vom Arbeiterkammergesetz ausgenommen sind.
5) Der DB beträgt (in den Jahren 2023 und 2024) 3,7 %, wenn dies durch eine lohngestaltende Vorschrift festgelegt ist (z.B. durch einen betriebsinternen Aktenvermerk), andernfalls 3,9 %. In der obigen Aufstellung wird vom Vorhandensein einer lohngestaltenden Vorschrift ausgegangen.
6) DZ: Burgenland 0,40 %, Kärnten 0,37 %, Niederösterreich 0,35 %, Oberösterreich 0,32 %, Salzburg 0,36 %, Steiermark 0,34 %, Tirol 0,39 %, Vorarlberg 0,33 %, Wien 0,36 %
7) Übersteigt die gesamte Bemessungsgrundlage aller Kommunalsteuer-, DB- bzw. DZ-pflichtigen Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,00 (Freigrenze), so verringert sich die Bemessungsgrundlage um € 1.095,00 (Freibetrag).

8) Die betrieblichen Vorsorgebeiträge sind für alle Dienstnehmer*innen zu leisten, die unter das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) fallen. Die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage ist bei den BV-Beiträgen außer Acht zu lassen.

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Gerne können Sie mich via E-Mail kontaktieren, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Jennifer M. Haidacher – Arbeitsrechtsberatung & Personalverrechnung

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