Der Urlaub eines jeden Dienstnehmers ist ein gesetzlicher Anspruch und kann grundsätzlich nicht geschmälert werden. Doch wussten Sie, dass es einen Stichtag gibt, an dem dieser Anspruch verfällt (verfallen kann)? Das ist die sogenannte Urlaubsverjährung. Grundsätzlich gilt: Der Urlaub kann frühestens zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, verjähren. Aus aktuellem Anlass möchte ich hier eine WKO-Empfehlung aufgreifen, die aufgrund einer Änderung in der Rechtsprechung zum Urlaubsverbrauch wichtig geworden ist.
Wann verjährt der Anspruch auf Urlaub?
Neu ist, dass die Verjährungsfrist von offenen Urlaubsansprüchen erst dann beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich über seinen Urlaubsanspruch bzw. Urlaubsstand informiert hat. Man muss den Arbeitnehmer hier „in die Lage versetzen“ und dabei über den Verfall informieren. Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass der Verfall überhaupt gewünscht ist.
Die WKO empfiehlt Arbeitgebern daher, den Arbeitnehmer jährlich schriftlich über seinen noch offenen Urlaub aufzuklären und im Falle zum Urlaubskonsum aufzufordern. Seitens der Wirtschaftskammer Österreich besteht ein Musterschreiben, bei welchem ich selbstverständlich gerne unterstützend und beratend zur Seite stehe:
https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.wko.at%2Fservice%2Fvertragsmuster%2Fwko-muster-info-offener-urlaubsanspruch.docx&wdOrigin=BROWSELINK
Was ist ein Urlaubsvorgriff und wie funktioniert er?
Ein weiterer wichtiger Punkt im Themenbereich des Urlaubs betrifft den Urlaubsvorgriff. Dieser kommt zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer, der über kein ausreichendes Urlaubsguthaben verfügt (zustehender Urlaub ist bereits aufgebraucht), im gegenseitigen Einvernehmen den Urlaubsanspruch eines künftigen Urlaubsjahres konsumiert.
Diese Praxis birgt jedoch Stolperfallen: Es kommt zu keiner „automatischen“ Anrechnung des Urlaubsvorgriffs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch, wenn dies nicht explizit zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde. Ist also ein Urlaubsvorgriff auf das nächste Urlaubsjahr gewollt, muss dies dezidiert festgehalten werden.
Wird einem Arbeitnehmer Urlaub trotz unzureichenden Urlaubsguthabens gewährt (beispielsweise, weil sich der zuständige Vorgesetzte nicht über den aktuellen Urlaubsstand informiert), ohne dass dies ausdrücklich als Urlaubsvorgriff bezeichnet wird, unterstellt die Rechtsprechung dem Arbeitgeber, dass er dem Arbeitnehmer damit einen freiwilligen Zusatzurlaub für das aktuelle Urlaubsjahr schenken möchte (OGH 29.01.2015, 9 ObA 135/14i).
Gewährt ein Dienstgeber also einen Urlaubsvorgriff, ohne dies ausdrücklich (schriftlich) oder schlüssig zu vereinbaren, wird dieser Urlaub im Streitfall als zusätzlich gewährter Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres gewertet.
Was passiert bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses?
Beendet ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis vor Entstehung des vorgegriffenen Urlaubs, stellt sich die Frage: Ist eine Rückverrechnung des auf den Urlaubsvorgriff entfallenden Urlaubsentgelts zulässig? Die Antwort lautet: Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen und abhängig von einer korrekten Vereinbarung.
Und Achtung Denkfehler: Im Text wird bisher immer die Thematik eines echten Urlaubsvorgriffs auf künftige Urlaubsjahre beschrieben.
Sollte im laufenden Urlaubsjahr zu viel Urlaub konsumiert worden sein, da bspw. gleich zu Beginn eines Urlaubsjahrs 5 Wochen Urlaub konsumiert werden, ist dieser seitens des Arbeitnehmers lediglich zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch verschuldete Entlassung endet (§ 10 Abs. 1 UrlG)
Nun alles klar beim Thema Urlaub? 😉 Ich stehe Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite und helfe Ihnen mit Vereinbarungsvorlagen und rechtlichen Ratschlägen.
Schreiben Sie mir einfach!