Man sieht eine schwangere Frau vorm Laptop

Schwangerschaft am Arbeitsplatz Teil 1: Pflichten und Rechte für Arbeitgeber*innen

Die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin ist ein bedeutender Moment, der zahlreiche rechtliche und organisatorische Anpassungen für Arbeitgeber*innen mit sich bringt. Der Schutz und das Wohl der werdenden Mütter sind gesetzlich geregelt, und es ist wichtig, diese Regelungen genau zu kennen und umzusetzen. Dieser Beitrag bietet eine umfassende Übersicht über die wesentlichen Aspekte, die Arbeitgeber*innen beachten müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und ein unterstützendes Arbeitsumfeld für schwangere Mitarbeiterinnen zu gewährleisten.

Meldungen nach Bekanntwerden der Schwangerschaft

Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft bekanntgibt, sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen:

  • Meldung an das Arbeitsinspektorat (§ 3 Abs. 6 MSchG)
  • Kopie der Arbeitsinspektoratsmeldung an die Arbeitnehmerin (§ 3 Abs. 6 MSchG)
  • Meldung an die arbeitsmedizinische Betreuung (§ 3 Abs. 6 MSchG): Diese Maßnahme ist nur erforderlich, wenn ein Betriebsarzt im Unternehmen tätig ist; andernfalls entfällt sie.
  • Schaffung einer Liegemöglichkeit (§ 8a MSchG)

Verbot schwerer körperlicher oder schädlicher Arbeiten (§ 4 MSchG)

Schwangere dürfen nicht bestimmten gefährlichen oder körperlich belastenden Arbeiten nachgehen:

  • Heben schwerer Lasten: Arbeiten, die das regelmäßige Heben von über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg erfordern, sind zu vermeiden.
  • Arbeiten im Stehen: Ab der 20. Schwangerschaftswoche sind Arbeiten im Stehen, die länger als vier Stunden dauern, verboten, es sei denn, es gibt geeignete Sitzmöglichkeiten zum Ausruhen.
  • Gesundheitsgefährdende Tätigkeiten: Tätigkeiten, bei denen die Gefahr besteht, dass gesundheitsgefährdende Stoffe oder Strahlen aufgenommen werden, sind nicht zulässig.
  • Tätigkeiten im ständigen Sitzen: Arbeiten, die ausschließlich im Sitzen erfolgen, sind ohne Möglichkeiten zur kurzen Arbeitsunterbrechung nicht erlaubt.
  • Beförderungsmittel: Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat ist das Arbeiten in Beförderungsmitteln (Taxifahrerin, Schaffnerin, Stewardess, Zugbegleiterin etc.) nicht erlaubt. In diesem Fall muss der/die Arbeitgeber*in der Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft eine andere Tätigkeit anbieten. Ist dies nicht möglich, muss sie von der Arbeit bei vollem Gehalt freigestellt werden.
  • Akkordarbeiten: Nach der 20. Schwangerschaftswoche sind Akkordarbeiten generell verboten.

In Zweifelsfällen entscheidet das Arbeitsinspektorat auf Antrag, ob eine bestimmte Tätigkeit für schwangere Mitarbeiterinnen zulässig ist.

Nachtarbeitsverbot (§ 8 MSchG)

Schwangere dürfen zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Gesetzliche Direktausnahmen: Beschäftigung im Verkehrswesen bis 22 Uhr, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Filmaufnahmen bis 22 Uhr oder 24 Uhr für Künstler/innen.
  • Genehmigungspflichtige Ausnahmen: Für Tätigkeiten im Gastgewerbe bis 22 Uhr (nicht im Raucherbereich) und für einige andere spezifische Bereiche ist eine Genehmigung des Arbeitsinspektorats erforderlich.
  •  

Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot (§ 7 MSchG)

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Schwangere nicht arbeiten. Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen:

  • Gesetzliche Ausnahmen: Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Lichtspieltheatern und in Gastgewerbe (nicht im Raucherbereich) möglich.
  • Genehmigungspflichtige Ausnahmen: Beschäftigung bei Filmaufnahmen oder in Betrieben mit ununterbrochener Schichtarbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.

Überstundenverbot (§ 8 MSchG)

Mit Beginn der Schwangerschaft dürfen keine Überstunden geleistet werden. Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Mehrstunden bei Teilzeitbeschäftigten sind jedoch zulässig.

Schutzfristen und Wochengeld

1) Schutzfrist vor der Entbindung

  • Generelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 MSchG): In den letzten acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden.
  • Individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 3 MSchG): Falls ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass eine weitere Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet, kann bereits vor der Achtwochenfrist ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

2) Schutzfrist nach der Entbindung

  • Generelles Beschäftigungsverbot (§ 5 Abs. 1 MSchG): Die Beschäftigung ist bis zu acht Wochen nach der Entbindung untersagt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen.
  • Verlängerung der Schutzfrist: Falls die achtwöchige Frist vor der Entbindung verkürzt wurde, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend, maximal jedoch auf 16 Wochen.
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