Geringfügige Beschäftigungen bieten für den/die Arbeitgeber*in und auch den/die Mitarbeiter*in flexible Möglichkeiten. Doch was genau bedeutet eine geringfügige Beschäftigung und welche Regelungen gelten hierfür?
Wer gilt als geringfügig beschäftigt?
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt die festgelegte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Für das Jahr 2024 beträgt dies 518,44 Euro. Geringfügig Beschäftigte sind in der Regel nur unfallversichert.
Ausnahmen bei der Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze
Unabhängig von der Höhe des Entgelts gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht für:
- Lehrlinge
- Hausbesorger*innen (außer bei Karenz und Beschäftigungsverbot)
- Mitarbeiter*innen in Kurzarbeit
- Bestimmte untermonatige Ein- oder Austritte bzw. Unterbrechungen
Ein- oder Austritt während des Monats
Bei untermonatigem Beginn oder Ende eines Dienstverhältnisses wird für die Geringfügigkeitsbeurteilung das für einen vollen Monat vereinbarte Entgelt herangezogen, um zu verhindern, dass die Vollversicherung nur aufgrund eines Rumpfmonats zum Nachteil des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin entfällt.
Untermonatige Änderung der Entgelthöhe
Eine Erhöhung des Entgelts während eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses führt rückwirkend zur Vollversicherung. Eine Reduktion des Entgelts während eines vollversicherten Verhältnisses führt erst zum Ende des Monats zur Geringfügigkeit. Dies bedeutet, dass vollversicherte Dienstverhältnisse nie während einem Monat auf ein geringfügiges umgemeldet werden können (sogenanntes Schutzmonat), das geht immer nur „sortenrein“ zu einem Monatsersten.
Sonderzahlungen
Sonderzahlungen bleiben bei der Beurteilung, ob Geringfügigkeit vorliegt oder nicht unberücksichtigt. Das bedeutet, der Empfang einer Sonderzahlung (Urlaubs- oder/und Weihnachtsgeld) führt nie zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Sie werden jedoch gemäß dem Fälligkeitsmonat entweder dem geringfügigen oder dem vollversicherten Beitragssatz unterworfen.
Vollversicherte, welche unter die neue Geringfügigkeitsgrenze fallen
Durch die jährliche Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze kann es vorkommen, dass zuvor vollversicherte Mitarbeiter*innen unter die neue Grenze fallen. In diesem Fall bleibt die Vollversicherung bestehen, es sei denn, der/die Mitarbeiter*in beantragt bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres das Ausscheiden aus der Vollversicherung.
Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügig Beschäftigten
Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert (Beitrag von 1,1 % des Entgelts, wird ausschließlich vom/von der Arbeitgeber*in getragen). Sie können sich jedoch freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern (Beitrag 2024: 73,20 Euro monatlich).
Betriebliche Vorsorge
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu), die ab dem zweiten Beschäftigungsmonat gezahlt wird. Der Beitrag hierfür beträgt 1,53% und wird vom/von der Dienstgeber*in getragen.
Kosten für den Dienstgeber
Da eine geringfügige Beschäftigung „standardmäßig“ nur unfallversichert ist und der Unfallversicherungsbeitrag vom/von der Arbeitgeber*in allein zu tragen ist, erhalten geringfügig Beschäftigte ihr Entgelt in aller Regel „brutto für netto“. Dies ist ein Vorteil für den/die Dienstnehmer*in und demnach oft als Zuverdienst sehr attraktiv. Auch für Dienstgeber*innen sind die Lohnnebenkosten demnach überschaubar (Rechenbeispiel siehe am Ende des Beitrags) Auch DB, DZ und Kommunalsteuer sind in den meisten Fällen zu entrichten.
Dienstgeberabgabe
Besonders für Betriebe, die mehr als eine/n geringfügige/n Mitarbeiter*in beschäftigen zu beachten.
Wenn die Summe der Entgelte aller geringfügig Beschäftigten im Unternehmen die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze (2024: 777,66 Euro monatlich) überschreitet, fällt eine pauschale Dienstgeberabgabe an. Diese beträgt seit 2024 19,40 % des gesamten Entgelts einschließlich Sonderzahlungen und dient der Finanzierung von Pensions-, Arbeitslosen-, und Krankenversicherung sowie des Insolvenz-Entgelt-Fonds, ohne jedoch den geringfügig Beschäftigten zusätzlichen Versicherungsschutz zu gewähren. Zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von 20,5 % der dann für den Dienstgeber für alle geringfügig Beschäftigten zu entrichten ist. Dies ist unbedingt zu bedenken, um korrekt zu planen und nicht von höheren Sozialversicherungsbeiträgen überrascht zu werden.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen eines/r Mitarbeiters*in
Interessant für Mitarbeiter*innen: Wenn mehrere geringfügigen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgeber*innen ausgeübt werden, deren Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, tritt rückwirkend die Vollversicherung ein, und es werden Nachforderungen erhoben. Dies ist unbedingt im Hinterkopf zu behalten, dass hier eventuell im Nachhinein noch von der ÖGK Versicherungsbeiträge gefordert werden. Je nach Zuverdienst könnte auch Lohnsteuer noch rückwirkend anfallen. Für den/die Dienstgeber*in ist dies jedoch unerheblich und für ihn zählt nur das im eigenen Betrieb bestehende Dienstverhältnis des/der jeweiligen Mitarbeiters/Mitarbeiterin.
Urlaubsersatzleistung – wichtig für Personalverrechner*innen:
Laut Österreichischer Gesundheitskasse (ÖGK) führt die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung nicht zur Vollversicherung auch wenn damit die Geringfügigkeitsgrenze (weit) überschritten wird, sofern das laufende Entgelt nach wie vor unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sieht dies jedoch anders und meint, dass eine Urlaubsersatzleistung zur Vollversicherung führen kann. Diese unsichere Rechtslage ist besonders im Hinterkopf zu behalten und hier gilt es immer up to date zu bleiben, da auch die ÖGK hier kurzfristig umschwenken könnte und die bisher geltende Abrechnungsmethodik kippen könnte! Clearingfälle werden dennoch oftmals durch die Abrechnung einer UEL bei geringfügig Beschäftigten ausgelöst, da die ÖGK die laufende Beitragsgrundlage und wie viel davon auf die UEL und wie viel auf den laufenden Bezug entfallen, nicht immer trennen und/oder erahnen kann. Hier gilt es sich – momentan – nicht aus der Ruhe bringen zu lassen und der ÖGK die Zusammensetzung der laufenden Beitragsgrundlage einfach zu erklären.
Gut geplant ist halb gewonnen
Geringfügige Beschäftigungen bieten eine flexible Lösung für viele Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen. Eine sorgfältige Planung und genaue Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben sind der Schlüssel, um mögliche Fallstricke zu vermeiden und die Vorteile dieser Beschäftigungsform optimal zu nutzen.
Ein Rechenbeispiel: (Rechtslage 2024)
Brutto mtl. | 518,44 |
Netto mtl. | 518,44 |
Zusätzliche Dienstgeberkosten: | |
SV-Dienstgeberanteil (UV) 1,1% | 5,70 |
Betriebliche Vorsorgekasse (BV) 1,53% | 7,93 |
Kommunalsteuer 3% | 15,55 |
Dienstgeberbeitrag (DB) 3,7% | 19,18 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 0,39% (Tirol) | 2,02 |
Gesamt-Lohnnebenkosten mtl. | 50,39 |
Gesamtkosten: EUR 568,83* mtl.
*nicht miteinbezogen wurden hier 13. / 14. Gehalt.
> Der/die Mitarbeiter*in kostet den/die Dienstgeber*in demnach 568,83 EUR und erhält Netto EUR 518,44.