Rechtliches “ rundum “ den Urlaub

Urlaub – endlich mal abschalten, die Seele baumeln lassen und neue Energie tanken. Doch bevor es mit Koffer und Sonnenhut losgeht, gibt es einige rechtliche Aspekte rund um den Urlaub, die sowohl Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgeber*innen kennen sollten.

Betriebsurlaub: Nur mit Zustimmung der Mitarbeiter*innen

Ein Betriebsurlaub kann nicht einfach einseitig vom/von der Arbeitgeber*in angeordnet werden. Gemäß § 4 Abs 1 UrlaubsG muss der Urlaubsverbrauch zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in vereinbart werden. Das bedeutet, auch der Zeitraum eines Betriebsurlaubs muss explizit durch eine direkte Vereinbarung mit den Mitarbeiter*innen abgestimmt sein.


Falls der Betriebsurlaub nicht schon im Dienstvertrag im Voraus vereinbart ist, lasst er sich auch für das aktuelle Urlaubsjahr durch eine Mitteilung und die Unterschrift der Mitarbeiter*in regeln. Ohne die ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer*In ist eine Anordnung des Betriebsurlaubs nicht rechtsgültig.

Jährlicher Urlaubsanspruch

Jede/r Arbeitnehmer*in hat grundsätzlich Anspruch auf Urlaub pro Arbeitsjahr, üblicherweise sind dies 5 Wochen x Arbeitstage. Nach einer gewissen Betriebszugehörigkeit kann sich der Anspruch auf 6 Wochen erhöhen. Sollte der Urlaub auf das Kalenderjahr angepasst sein, ist dies mit dem/der Dienstnehmer*in zu vereinbaren.

Erholungswert des Urlaubs

Urlaub dient der Erholung, weshalb das Urlaubsgesetz vorsieht, dass Urlaub möglichst in längeren Abschnitten konsumiert werden sollte. Konkret wird empfohlen, den Urlaub in zwei Teilen zu verbrauchen, wobei einer mindestens sechs Tage betragen muss (§ 4 Abs. 3 UrlaubsG). Diese Regelung ist jedoch nicht in Stein gemeißelt, sondern dient als Leitlinie, um den Erholungswert des Urlaubs zu maximieren. Durch längere Urlaubsphasen kann sich der Körper besser regenerieren und der Geist abschalten, was letztendlich zur Steigerung der Arbeitsleistung und Zufriedenheit beiträgt. Daher sollten Arbeitgeber*in bestrebt sein, ihren Mitarbeitern*innen längere Urlaubszeiten zu gewähren.

Urlaubsablöse ist verboten

Es ist wichtig zu wissen, dass eine finanzielle Ablöse des Urlaubsanspruchs während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verboten ist, das einfache Eintauschen gegen Geld entspricht nicht dem Zweck. Lediglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen nicht konsumierte Urlaubstage finanziell abgegolten werden.

Urlaubsvorgriff: Ein Blick in die Zukunf

Ein Urlaubsvorgriff bedeutet, dass ein/e Arbeitnehmer*in Urlaub nimmt, der ihm/ihr erst im nächsten Urlaubsjahr zusteht. Dies ist nur im gegenseitigen Einvernehmen und mit einer ausdrücklichen Vereinbarung möglich. Andernfalls könnte es als freiwilliger und „geschenkter“ Zusatzurlaub interpretiert werden.


Falls das Dienstverhältnis endet, bevor der vorgegriffene Urlaub zustande kommt, kann eine Rückverrechnung erfolgen, wenn dies bei der Gewährung vereinbart wurde und das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung des/der Arbeitgebers*in oder sonstige dem/der Arbeitgeber*in zurechenbare Weise endet.


Wichtig: Ohne klare Vereinbarung kann ein Urlaubsvorgriff zu Missverständnissen und rechtlichen Problemen führen. Deshalb sollten beide Seiten die Bedingungen schriftlich festhalten.

Urlaubskonsum in Stunden

Der stundenweise Verbrauch von Urlaub ist in der Regel unzulässig, da er den Erholungswert mindert. Eine Umrechnung von Urlaubstagen in Stunden ist nur erlaubt, wenn:

  • Vertragliche Vereinbarung: Dies muss zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in vereinbart sein, entweder im Dienstvertrag oder als separate Abmachung. Zusätzlich wäre dies in jedem Urlaubsjahr erneut zu vereinbaren.
  • Keine Benachteiligung: Der Verbrauch muss dennoch zur Erholung dienen und somit ist kein stundenweiser (Halbtages-) Verbrauch o.ä. erlaubt. Das Abtragen muss demnach vom Gedanken her nach wie vor in ganzen Tagen erfolgen.


Ein tatsächlich stundenweiser Verbrauch von Urlaub ist nur in Ausnahmefällen, wie sehr kurzen Beschäftigungsverhältnissen, zulässig. Eine einseitige Festlegung durch den/die Arbeitgeber*in ist rechtlich nicht erlaubt.

Häufige Irrtümer rund um den Urlaub

⇒ Irrtum: Man darf auf Urlaub gehen, wann man will.
⇒ Wahrheit: Urlaub muss immer mit dem/der Arbeitgeber*in vereinbart werden.

⇒ Irrtum: Ich darf Urlaub dranhängen, wenn ich erkrankt war
⇒ Wahrheit: Eine Krankheit die mindestens vier Kalendertage dauert, unterbricht den Urlaub, jedoch wird dieser nicht verlängert. Krankheitstage fließen ins Urlaubsguthaben zurück, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden, wie rechtzeitige Benachrichtigung des/der Arbeitgebers*in (umgehend nach dreitägiger Krankheit) und die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.

⇒ Irrtum: Man kann auf Urlaubstage verzichten und dafür Geld bekommen.
⇒ Wahrheit: Eine finanzielle Abgeltung von Urlaub ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

⇒ Irrtum: Der/die Arbeitgeber*in kann Beschäftigte auf Urlaub schicken.
⇒ Wahrheit: Zwangsurlaub gibt es nicht, der Urlaub muss zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in vereinbart werden.

Urlaub ist entscheidend für Erholung und Leistungsfähigkeit. Daher sollten sowohl Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgeber*innen die gesetzlichen Bestimmungen kennen und einhalten. Genießen Sie und Ihre Mitarbeiter*innen Ihre freie Zeit – wir unterstützen Sie rundum bei Fragen und Sorgen für eine stressfreie Urlaubsplanung in Ihrem Unternehmen.

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Ein zentrales Ergebnis ist die Umstellung auf digitale Wege. Mit der Implementierung der digitalen Zeiterfassung und des Urlaubsmanagements haben alle einen besseren Überblick; Prozesse sind deutlich rascher und einfacher zu erledigen. Damit sind Ressourcen bei allen – den Mitarbeiterinnen*, der Verwaltung und bei mir in der Geschäftsführung weggefallen, die wir für Sinnvolleres nützen können. Jennifer Kaier ist die Personalabteilung, die wir intern so nicht haben und nicht leisten könnten. In der Zeit mit Jennifer Kaier haben wir die Dienstverträge und Gleitzeitvereinbarungen komplett neu aufgestellt; das Urlaubsmanagement überarbeitet, Prozesse eingeführt und verstanden, was in welchem Fall (arbeitsrechtlich) wie zu erledigen ist, eine digitale Zeiterfassung implementiert sowie die gesamte Personalverwaltung mittels HR-Tool optimiert.

 

Was das für uns bedeutet: Verschlankung, alles an einem Ort, zeitgemäße Unterlagen, Ersparnis von Ressourcen und vor allem viel weniger Frust. Was vorher auf Excel und verschiedene Laufwerke aufgeteilt war ist jetzt auf einen Klick abrufbar und wir haben den Durchblick. Die Führung unserer MitarbeiterInnen ist nicht nur professioneller, sondern auch weitaus einfacher und stressfreier geworden.

Es macht Spaß Urlaube freizugeben, Dienstverträge zu erstellen und Mitarbeiterinnen* am Laufenden zu halten. Ohne die Expertise von Jennifer Kaier wäre das so nicht gelungen.