So holst du das Beste aus der Arbeitnehmerveranlagung heraus!
Die Arbeitnehmerveranlagung – oft auch als (Lohn-)Steuerausgleich bezeichnet – bietet Arbeitnehmer*innen in Österreich die Möglichkeit, ihre Lohnsteuer auf Basis des gesamten Jahreseinkommens neu berechnen zu lassen. In vielen Fällen führt dies zu einer Steuergutschrift, da während des Jahres möglicherweise zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Hier erfährst du, wann und warum eine Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll ist, welche Abzugsmöglichkeiten es gibt und welche Fristen zu beachten sind.
Was ist die Arbeitnehmerveranlagung?
Die Arbeitnehmerveranlagung berechnet die Steuerpflicht eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin für das gesamte Jahr basierend auf seinem Gesamteinkommen neu. Dabei werden auch steuerlich relevante Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Diese Abzugsposten können die Steuerlast senken und oft zu einer Rückzahlung führen.
Es gibt zwei Arten der Arbeitnehmerveranlagung:
- Pflichtveranlagung: Diese ist verpflichtend, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (z.B. Nebeneinkünfte über 730 € und siehe weiter unten).
- Antragsveranlagung: Freiwillig und auf Antrag möglich, wenn keine Pflichtveranlagung vorliegt.
Wer sollte eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung machen?
Eine freiwillige Veranlagung lohnt sich in vielen Fällen, besonders wenn:
- das Einkommen im Laufe des Jahres schwankte (z.B. durch Gehaltsänderungen oder Jobwechsel).
- steuerlich abzugsfähige Kosten entstanden, die nicht bereits bei der laufenden Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurden (z.B. Weiterbildungskosten, Anschaffungen für das Homeoffice).
In diesen Fällen könnte es sein, dass zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, was zu einer Rückzahlung führen kann.
Sollte sich hingegen eine Steuernachzahlung ergeben und es liegt kein Pflichtveranlagungsgrund vor, kann der Antrag wieder zurückgezogen werden.
In welchen Fällen ist eine Pflichtveranlagung notwendig?
Eine Pflichtveranlagung ist in bestimmten Situationen erforderlich, darunter:
- Der/die Arbeitnehmer*in hatte neben dem Lohn zusätzliche Einkünfte (z.B. selbstständige Tätigkeit) von über 730 € im Jahr.
- Der/die Arbeitnehmer*in bezog mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig (z.B. zwei Teilzeitjobs).
- Pendlerpauschale, Familienbonus Plus oder Homeoffice-Pauschale wurden zu Unrecht oder in falscher Höhe berücksichtigt.
Welche Abzugsposten können geltend gemacht werden?
Bei der Arbeitnehmerveranlagung gibt es verschiedene Abzugsmöglichkeiten, die die Steuerlast verringern können:
- Werbungskosten (§ 16 EStG):
- Kosten, die direkt mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, wie Fachliteratur, berufliche Fortbildungen, beruflich genutztes Internet oder Homeoffice-Mobiliar.
- Absetzbeträge (§ 33 EStG):
- Diese mindern direkt die Steuerlast. Hierzu gehören z.B. der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Pensionistenabsetzbetrag.
- Sonderausgaben (§ 18 EStG):
- Darunter fallen Kirchenbeiträge, Spenden oder Steuerberatungskosten.
- Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG):
- Dazu gehören z.B. Krankheitskosten, Kosten aufgrund einer Behinderung oder Ausgaben für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern.
Fristen und Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung
Die Fristen hängen davon ab, ob es sich um eine freiwillige oder pflichtige Veranlagung handelt:
- Freiwillige Veranlagung: Kann bis zu fünf Jahre rückwirkend eingereicht werden (z.B. bis Ende 2025 für das Jahr 2020).
- Pflichtveranlagung: Muss bis zum 30. April des Folgejahres (bzw. 30. Juni bei elektronischer Einreichung) erfolgen.
Die Arbeitnehmerveranlagung wird in der Regel elektronisch über FinanzOnline eingereicht. Alternativ kann sie auch per Post an das zuständige Finanzamt gesendet werden.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Seit 2017 gibt es die Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung. Das Finanzamt führt diese automatisch durch, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte und diese zu einer Gutschrift von mindestens 5 € führen. Diese Regelung erleichtert den Prozess erheblich, jedoch kann es zu ungenauen Ergebnissen kommen, wenn nicht alle Abzugsposten (z.B. Weiterbildungskosten) automatisch erfasst wurden. In solchen Fällen kann dennoch eine reguläre Veranlagung beantragt werden.
Nutze das volle Potenzial der Arbeitnehmerveranlagung und sichere dir die maximale Steuerrückerstattung, die dir zusteht. Wir stehen gerne zur Seite, um den Prozess so effizient wie möglich zu gestalten und alle Abzugsmöglichkeiten auszuschöpfen.