ganz nach dem Motto „Die einzige Konstante im Leben ist der Wandel“
Der KV-Abschluss inkl. der rahmenrechtlichen Änderungen für das Hotel- und Gastgewerbe hat doch einige in’s Schwitzen gebracht.
Ich habe daher nachstehend eine kleine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen erstellt: (Achtung – nur Eckpunkte, keine absolute Vollständigkeit)
- Die KV-Erhöhung umfasst keine Ist-Gehälter, sondern lediglich KV-Gehälter. Wenn das bestehende Ist-Gehalt weiterhin über dem KV-Mindestgehalt/lohn liegt, ist keine Erhöhung (zwingend) notwendig, eine Überzahlung muss nicht aufrecht erhalten bleiben.
- Der Nachtarbeitszuschlag erhöht sich ab 01.05.2024 bei Arbeitern und Angestellten auf EUR 27,00.
- Die Fremdsprachenzulage erhöht sich ab 01.05.2024 auf 38,00 Euro.
- Die Fehlgeldentschädigung auf 39,00 Euro.
- Lohngruppe 4 jetzt auch für Hilfsgruppe nach 10 Jahren Branchenerfahrung oder auch nach Ausbildung ohne Abschluss (bislang nur für ausgelernte Lehrlinge) – ACHTUNG! Gilt erst ab 01.05.2025.
Die rahmenrechtlichen Änderungen gelten ab 01.11.2024:
- Ab 01.11.2024 gibt es dann eine Neuregelung mit gestaffeltem Nachtarbeitszuschlag: (Achtung war zuerst nur bei den Arbeitern hinterlegt – nach Rückfrage meinerseits bei der Innung wurde dies korrigiert – es gilt für Arbeiter und Angestellte!)
- Nachtarbeitszuschlag für Arbeitsleistungen ab 0 Uhr: € 9,–
- Nachtarbeitszuschlag für Arbeitsleistungen ab 2 Uhr: € 9,–
- Nachtarbeitszuschlag für Arbeitsleistungen ab 4 Uhr: € 9,–
- Nachtarbeitszuschlag für Arbeitsleistungen die frühestens ab 5 Uhr beginnen: € 4,50. Wenn um 05:30 Uhr begonnen wird – kein Zuschlag.
- Zukünftig werden in allen Bundesländern auch Überzahlungen für die Berechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einbezogen. Bisher wurde das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, mit Ausnahme von Wien, nur vom KV-Mindestgehalt/-lohn berechnet. Bei den Arbeitern verkürzt sich die Wartefrist für die Jahresremuneration auf 1 Monat.
- Die durchschnittliche Höchstarbeitszeit umfasst nun einen längeren Betrachtungszeitraum von 26 statt 17 Wochen. Auch für Teilzeitbeschäftigte kann der Durchrechnungszeitraum für 26 Wochen vereinbart werden. (ohne Mehrarbeitszuschlag – viel längeres Ausgleichen dadurch möglich)
- Probemonat für alle (Arbeiter + Angestellte) 1 Monat.
- Es besteht grundsätzlich Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr, in Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag. Es gibt hier Ausnahmen dazu.
- Lehrabschlussbonus bei ausgezeichnetem oder guten Erfolg (EUR 250,00 oder EUR 200,00)
Hier ist übersichtlich zusammengefasst die Änderung für die Angestellten:
Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe 2024 – WKO
Die Änderungen für die Arbeiter: (nicht verwirren lassen von der Überschrift):
Information zum Kollektivvertragsabschluss im Hotel- und Gastgewerbe 2024 – WKO
Die neue Gehaltsordnung für die Angestellten: (ab 01.05. und ab 01.11.2024)
Gehaltsordnungen Gastronomie und Hotellerie, Angestellte, gültig ab 1.5.2024 – WKO
Die neue Lohnordnung für die Arbeiter: (ab 01.05. und ab 01.11.2024)