Ein historischer KV-Abschluss: Hotel- und Gastgewerbe rahmenrechtliche Änderungen

ganz nach dem Motto „Die einzige Konstante im Leben ist der Wandel“

Der KV-Abschluss inkl. der rahmenrechtlichen Änderungen für das Hotel- und Gastgewerbe hat doch einige in’s Schwitzen gebracht.
Ich habe daher nachstehend eine kleine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen erstellt: (Achtung – nur Eckpunkte, keine absolute Vollständigkeit)

  • Die KV-Erhöhung umfasst keine Ist-Gehälter, sondern lediglich KV-Gehälter. Wenn das bestehende Ist-Gehalt weiterhin über dem KV-Mindestgehalt/lohn liegt, ist keine Erhöhung (zwingend) notwendig, eine Überzahlung muss nicht aufrecht erhalten bleiben.
  • Der Nachtarbeitszuschlag erhöht sich ab 01.05.2024 bei Arbeitern und Angestellten auf EUR 27,00.
  • Die Fremdsprachenzulage erhöht sich ab 01.05.2024 auf 38,00 Euro. 
  • Die Fehlgeldentschädigung auf 39,00 Euro.
  • Lohngruppe 4 jetzt auch für Hilfsgruppe nach 10 Jahren Branchenerfahrung oder auch nach Ausbildung ohne Abschluss (bislang nur für ausgelernte Lehrlinge) – ACHTUNG! Gilt erst ab 01.05.2025.

Die rahmenrechtlichen Änderungen gelten ab 01.11.2024:

  • Ab 01.11.2024 gibt es dann eine Neuregelung mit gestaffeltem Nachtarbeitszuschlag: (Achtung war zuerst nur bei den Arbeitern hinterlegt – nach Rückfrage meinerseits bei der Innung wurde dies korrigiert – es gilt für Arbeiter und Angestellte!)
    • Nachtarbeitszuschlag für Arbeitsleistungen ab 0 Uhr: € 9,–
    • Nachtarbeitszuschlag für Arbeitsleistungen ab 2 Uhr: € 9,–
    • Nachtarbeitszuschlag für Arbeitsleistungen ab 4 Uhr: € 9,–
    • Nachtarbeitszuschlag für Arbeitsleistungen die frühestens ab 5 Uhr beginnen: € 4,50. Wenn um 05:30 Uhr begonnen wird – kein Zuschlag.
  • Zukünftig werden in allen Bundesländern auch Überzahlungen für die Berechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einbezogen. Bisher wurde das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, mit Ausnahme von Wien, nur vom KV-Mindestgehalt/-lohn berechnet. Bei den Arbeitern verkürzt sich die Wartefrist für die Jahresremuneration auf 1 Monat.
  • Die durchschnittliche Höchstarbeitszeit umfasst nun einen längeren Betrachtungszeitraum von 26 statt 17 Wochen. Auch für Teilzeitbeschäftigte kann der Durchrechnungszeitraum für 26 Wochen vereinbart werden. (ohne Mehrarbeitszuschlag – viel längeres Ausgleichen dadurch möglich)
  • Probemonat für alle (Arbeiter + Angestellte) 1 Monat.
  • Es besteht grundsätzlich Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr, in Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag. Es gibt hier Ausnahmen dazu.
  • Lehrabschlussbonus bei ausgezeichnetem oder guten Erfolg (EUR 250,00 oder EUR 200,00)

Hier ist übersichtlich zusammengefasst die Änderung für die Angestellten:

Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe 2024 – WKO

Die Änderungen für die Arbeiter: (nicht verwirren lassen von der Überschrift):

Information zum Kollektivvertragsabschluss im Hotel- und Gastgewerbe 2024 – WKO

Die neue Gehaltsordnung für die Angestellten: (ab 01.05. und ab 01.11.2024)

Gehaltsordnungen Gastronomie und Hotellerie, Angestellte, gültig ab 1.5.2024 – WKO

Die neue Lohnordnung für die Arbeiter: (ab 01.05. und ab 01.11.2024)

loehne-kaffeehaeuser-hotellerie-wien-2024.pdf (wko.at)

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Was das für uns bedeutet: Verschlankung, alles an einem Ort, zeitgemäße Unterlagen, Ersparnis von Ressourcen und vor allem viel weniger Frust. Was vorher auf Excel und verschiedene Laufwerke aufgeteilt war ist jetzt auf einen Klick abrufbar und wir haben den Durchblick. Die Führung unserer MitarbeiterInnen ist nicht nur professioneller, sondern auch weitaus einfacher und stressfreier geworden.

Es macht Spaß Urlaube freizugeben, Dienstverträge zu erstellen und Mitarbeiterinnen* am Laufenden zu halten. Ohne die Expertise von Jennifer Kaier wäre das so nicht gelungen.