Schwangerschaft am Arbeitsplatz Teil 3: Familienfreundliche Arbeitsmodelle

Elternkarenz und Elternteilzeit erfolgreich integrieren

Elternkarenz und Elternteilzeit sind entscheidende Instrumente, um Mitarbeiter*innen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Als Arbeitgeber*in ist es wichtig, die gesetzlichen Ansprüche sorgfältig zu beachten. Ein fundiertes Verständnis dieser Regelungen hilft, die richtige Balance zwischen betrieblichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Mitarbeiter*innen zu finden.

Eltern sitzen auf einem Sofa. Der Vater füttert das Baby
Wissenswertes zur ElternKarenz

Anspruch auf Elternkarenz

Unselbständig erwerbstätige Mitarbeiter*innen haben einen rechtlichen Anspruch auf Elternkarenz, den Arbeitgeber*innen nicht verweigern können. Die Karenz muss für mindestens zwei Monate in Anspruch genommen werden und setzt voraus, dass der/die Mitarbeiter*in während der Karenz mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Dauer der Elternkarenz

Ein Elternteil:

Wenn nur ein Elternteil die Karenz nimmt, kann diese maximal bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern.

Beide Elternteile:

Wenn beide Elternteile die Karenz abwechselnd nehmen, kann diese bis zum zweiten Geburtstag des Kindes verlängert werden. (siehe bereits beschrieben in unserem Blog: Schwangerschaft am Arbeitsplatz Teil 2: Der finanzielle Fahrplan für den/die Mitarbeiter*in | Personalrundum.info)

Sonderregelungen

Gleichzeitige Karenz:

Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme durch beide Elternteile für einen Monat, endet die Karenz spätestens mit dem 23. Lebensmonat des Kindes.

Alleinerziehende:

Alleinerziehende können die Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes nehmen, wenn der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht vorhanden ist.

Kein Karenzanspruch eines Elternteils:

Ist ein Elternteil nicht anspruchsberechtigt (z.B. Selbstständigkeit), kann der andere Elternteil die Karenz bis zum 24. Lebensmonat verlängern.

Beginn und Meldung der Karenz

Mutter:

Die Karenz muss während oder unmittelbar nach der acht- oder zwölfwöchigen Schutzfrist gemeldet werden.

VAter:

Der Vater muss seine Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt anmelden.

Späterer Karenzantritt:

Bei späterem Beginn der Karenz muss der Antrag mindestens drei Monate vorher eingereicht werden.

Verlängerung und Teilung der Karenz

Verlängerung:

Eine Verlängerung der Karenz ist einmalig möglich und muss spätestens drei Monate vor Ende der ursprünglich gemeldeten Karenzzeit beantragt werden.

Teilung:

Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss.

Beschäftigung während der Karenz

Während der Karenz ist eine geringfügige Beschäftigung bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 (2024) möglich, sowohl beim gleichen als auch bei einem/einer anderen Arbeitgeber*in. Dieses Arbeitsverhältnis ist eigenständig und unterliegt nicht dem Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz kann für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr ausgeübt werden. Auch dabei handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges Dienstverhältnis, das neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis besteht.
Wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezogen, gilt eine Zuverdienstgrenze von 8.100 Euro pro Kalenderjahr (Wert 2024). Bei Kinderbetreuungsgeld-Konto beträgt die Grenze 18.000 Euro jährlich (Wert 2024). Für höherverdienende Eltern vor der Geburt gibt es eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % des Einkommens vor dem Kinderbetreuungsgeldbezug.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Meldung der Karenz, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt. Dieser Schutz endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz.

Wiederantritt der Arbeit

Nach der Karenz müssen Sie den/die Mitarbeiter*in in der gleichen oder einer gleichwertigen Position beschäftigen. Das Versäumnis, die Arbeit wieder aufzunehmen, kann als Entlassungsgrund gewertet werden.

Wissenswertes zur ElternTeilzeit

Neben der Elternkarenz haben Mitarbeiter*innen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elternteilzeit. Dies ermöglicht den Eltern, ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren, um mehr Zeit mit ihrem Kind zu verbringen.

Voraussetzungen für Anspruchs-Elternteilzeit

Mitarbeiter*innen können Anspruch auf Elternteilzeit erheben, wenn:

  1. Das Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Jahren ununterbrochen besteht.
  2. Der Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer*innen beschäftig.

In kleineren Betrieben oder bei nicht erfüllter Voraussetzung ist eine Vereinbarungs-Elternteilzeit möglich, die jedoch nur mit Zustimmung des/der Arbeitgebers*in durchgesetzt werden kann.

Reduktion der Arbeitszeit

Bei Inanspruchnahme der Elternteilzeit muss die Arbeitszeit um mindestens 20 % reduziert werden, darf aber nicht unter 12 Stunden pro Woche sinken. Eine Abweichung von diesen Vorgaben ist nur mit Zustimmung des/der Arbeitgebers*in möglich. Wird dennoch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Bandbreite vereinbart, so unterliegt sie denselben Bestimmungen wie eine Elternteilzeit innerhalb der Bandbreite. Die angeführten Regelungen gelten auch, wenn das Arbeitszeitausmaß nicht herabgesetzt, sondern nur die Lage der Arbeitszeit geändert werden soll (beispielsweise Wechsel von Früh- zu Spätschicht).

Kündigungs- und Motivkündigungsschutz

Während der Elternteilzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der maximal bis vier Wochen nach dem vierten Lebensjahr des Kindes andauert. Danach gilt ein Motivkündigungsschutz, der sicherstellt, dass Mitarbeiter*innen nicht wegen ihrer Elternteilzeit gekündigt werden dürfen.

Ablauf und mögliche Änderungen

Die Elternteilzeit kann bis zum achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit kann sowohl der/die Mitarbeiter*in als auch der/die Arbeitgeber*in eine einmalige Änderung der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit verlangen. Diese Änderungen müssen ebenfalls spätestens drei Monate vorher angekündigt werden.

Nach Ende der Elternteilzeit

Nach Ablauf der Elternteilzeit kehrt der/die Mitarbeiter*in in der Regel zur vorherigen Arbeitszeit zurück, es sei denn, es wird eine andere Vereinbarung getroffen. Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses während der Elternteilzeit gelten besondere Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Abfertigungsansprüche.

Mit einem klaren Verständnis der Regelungen zu Elternkarenz und Elternteilzeit können Sie sicherstellen, dass ein familienfreundliches Arbeitsumfeld gefördert wird.

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