Dienstvertrag NEU: Änderungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Einführung der Transparenz-Richtlinie ins österreichische Arbeitsrecht

Am 28. März 2024 ist die Novelle zum Arbeitsvertragsrecht in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 11/2024, kundgemacht am 27. März 2024). Mit dieser gesetzlichen Änderung wird die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen („Transparenz-Richtlinie“) in das österreichische Arbeitsrecht übertragen. Diese Neuerung bringt wichtige Änderungen für Dienstzettel und schriftliche Dienstverträge mit sich.

Neue Mindestangaben für Dienstverträge

Neu abgeschlossene Dienstverträge müssen nun mindestens 15 spezifische Angaben enthalten. Altverträge, die vor dem 28. März 2024 abgeschlossen wurden, behalten ihre Gültigkeit und es besteht gemäß § 19 Abs. 1 Z 57 AVRAG keine Anpassungspflicht. Von der Novelle sind sowohl echte als auch freie Dienstverhältnisse betroffen, wobei die Änderungen nicht einheitlich sind und die jeweiligen Besonderheiten zu beachten sind.

Wichtig ist, dass bei allen Dienstverträgen, die ab dem 28. März 2024 abgeschlossen werden, die auszustellenden Dienstzettel oder schriftlichen Dienstverträge sofort die neuen gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen müssen (§ 19 Abs. 1 Z 57 AVRAG). Eine Übergangs- oder Vorlauffrist ist nicht vorgesehen.

Es spielt dabei aber keine Rolle, ob der Dienstzettel in physischer Form oder elektronisch, beispielsweise per E-Mail, übermittelt wird.

Pflichtangaben gemäß § 2 AVRAG: Was muss enthalten sein?

Die neuen Mindestanforderungen für Dienstzettel und Arbeitsverträge umfassen folgende zusätzliche Angaben:

  • Hinweis auf das Kündigungsverfahren
  • Sitz des Unternehmens
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit
  • Art der Auszahlung des Entgelts
  • Gegebenenfalls Vergütung von Überstunden
  • Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen bei Schichtarbeit
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Gegebenenfalls Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Neue Anforderungen und Pflichten bei kurzer sowie fallweiser Beschäftigung

Dienstzettel müssen nun auch bei Dienstverhältnissen, die einen Monat oder kürzer dauern, sowie bei fallweiser Beschäftigung ausgestellt werden (§ 33 Abs. 3 ASVG). Ein Dienstzettel ist nicht erforderlich, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, der alle erforderlichen Angaben nach § 2 Abs. 2 und § 3 AVRAG sowie § 1164a ABGB enthält.

Strafbarkeit bei Nichtaushändigung von Dienstzetteln und Verträgen

Neu ist auch die Einführung von Strafen bei Nichtaushändigung eines Arbeitsvertrags oder Dienstzettels. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, drohen Verwaltungsstrafen zwischen 100 und 436 Euro. Bei wiederholter Übertretung kann die Strafe bis zu 2.000 Euro betragen (§ 7a AVRAG).

Aus-, Fort- und Weiterbildungen

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Aus-, Fort- und Weiterbildungen. Künftig gelten diese als Arbeitszeit, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind und zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit erforderlich sind. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten, wie Kursgebühren, zu übernehmen.

Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Arbeitnehmer haben nun das gesetzliche Recht, neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis weitere Dienstverhältnisse aufzunehmen. Der Arbeitgeber kann eine weitere Beschäftigung nur untersagen, wenn diese der Haupttätigkeit abträglich ist (z.B. bei Konkurrenzierung gemäß § 7 Angestelltengesetz) oder wenn sie mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (insbesondere bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).

Mehr Transparenz und klare Rahmenbedingungen

Diese Anpassungen im Arbeitsvertragsrecht bieten sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern eine klare und geregelte Basis für das Arbeitsverhältnis und tragen zu einer verbesserten Arbeitsumgebung bei. Die Bestimmungen sorgen für mehr Transparenz und bessere Rahmenbedingungen bei Arbeitsverhältnissen, was letztlich beiden Seiten zugutekommt.

Gerne berate ich Sie hinsichtlich dieser Thematik und stehe für Formulierungsvorschläge, Textpassagen und Überarbeitung von Verträgen jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung!

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