Alles rundum die steuerlichen und abgabenrechtlichen Neuerungen für 2025
Geringfügigkeitsgrenze
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab 01.01.2025 € 551,10. Grenzwert für die pauschale DG-Abgabe: € 826,65. Wenn mehr als ein/e geringfügige/r Dienstnehmer*in beschäftigt wird und dieser Grenzwert überschritten wird, fällt ein Beitrag i.H.v. 19,4% von der Bruttolohnsumme zusätzlich als Lohnnebenkosten an.
Anpassungen der Steuerstufen
Im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 wurde entschieden, die Einkommensstufen um 3,83 % zu erhöhen. Diese Maßnahme betrifft alle Steuerstufen mit Ausnahme der höchsten Stufe, welche unverändert bleibt. Konkret ergeben sich für 2025 folgende Einkommensstufen:
- Bis zu € 13.308: 0 % Steuer
- Von € 13.308 bis € 21.617: 20 % Steuer
- Von € 21.617 bis € 35.836: 30 % Steuer
- Von € 35.836 bis € 69.166: 40 % Steuer
- Von € 69.166 bis € 103.072: 48 % Steuer
- Von € 103.072 bis € 1 Million: 50 % Steuer
- Über € 1 Million: 55 % Steuer
Da sich der Lohnsteuertarif aus dem Einkommensteuertarif ableitet, müssen Arbeitgeber*innen ab 2025 die entsprechenden, angepassten Lohnsteuergrenzen in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Diese Anpassungen sorgen für eine moderate Steuerlast für Mitarbeiter*innen, insbesondere bei Lohnerhöhungen, die an die Inflation gekoppelt sind.
Anhebung steuerfreier Beträge bei Dienstreisen
Eine erfreuliche Entlastung für Arbeitgeber*innen ergibt sich durch die Anhebung der abgabenfreien Reiseaufwandsentschädigungen. Mit den neuen Höchstbeträgen können Arbeitgeber*innen ihre Mitarbeiter*innen bei Dienstreisen besser unterstützen, ohne zusätzliche Steuerbelastungen auszulösen.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Tagesgeld für Inlandsreisen: Der steuerfreie Maximalbetrag wird von € 26,40 auf € 30,00 erhöht. Arbeitgeber*innen können somit höhere Tagesgelder steuerfrei auszahlen.
- Nächtigungsgeld: Der steuerfreie Pauschalbetrag für Übernachtungen steigt von € 15,00 auf € 17,00.
- Kilometergeld: Für Dienstfahrten mit dem eigenen Fahrzeug wird das Kilometergeld von € 0,42 auf € 0,50 pro Kilometer angehoben. Dies betrifft sowohl PKW als auch Motorräder. Für Fahrgemeinschaften wird das Kilometergeld auf € 0,15 erhöht. Höchstgrenze von € 0,50 bis max. 30.000km im Kalenderjahr – bedeutet gesamt € 15.000 an Kilometergeldern können abgabenfrei abgerechnet werden.
Die arbeitsrechtliche Frage, in welcher Art und Höhe Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Kilometergelder und auch Tagesgelder haben, richtet sich unverändert nach Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Reisekostenrichtlinie, Dienstvertrag oder Einzelvereinbarung. Die Verordnung bezieht sich immer lediglich auf den abgabenrechtlichen Aspekt, also darauf, inwieweit die vom Betrieb brutto gewährten Kilometergelder und Tagesgelder abgabenfrei sind.
Neue Regelungen für Dienstwohnungen
Auch im Bereich der Dienstwohnungen gibt es ab 2025 wichtige Änderungen, die Arbeitgeber*innen betreffen. Der Grenzwert für die Sachbezugsfreiheit bei kleinen Dienstwohnungen in Arbeitsplatznähe wird von 30 m² auf 35 m² angehoben. Das bedeutet, dass mehr Wohnraum ohne zusätzlichen steuerlichen Aufwand bereitgestellt werden kann.
Besonders wichtig für Arbeitgeber*innen ist auch die neue Regelung bei gemeinschaftlich genutzten Dienstwohnungen. Die Gemeinschaftsräume müssen künftig nicht mehr jedem/r Mitarbeiter*in voll angerechnet werden, sondern der Sachbezugswert wird anteilig auf die jeweiligen Nutzer aufgeteilt. Dies führt zu einer faireren Verteilung und geringeren Sachbezügen pro Mitarbeiter*in. Durch die Erhöhung des Grenzwertes und die anteilige Berechnung der Gemeinschaftsräume profitieren Arbeitgeber*innen insbesondere bei der Bereitstellung von Wohnraum für mehrere Mitarbeiter*innen in einer Wohnung aufgrund von geringeren Sachbezugskosten.
Anpassung von Absetzbeträgen und Freigrenzen
Neben den Änderungen bei Dienstreisen und Dienstwohnungen werden auch wichtige Absetzbeträge und Freigrenzen angepasst, um die Inflation zu berücksichtigen:
- Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
- Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag
- Freigrenze bei sonstigen Bezügen
Diese Beträge werden entsprechend der vollen Inflationsrate angepasst.
Mitarbeiterprämie:
Das BMF hat im Oktober 2024 mitgeteilt, dass nach derzeitigem Stand keine Verlängerung der für das Jahr 2024 befristeten Regelung über abgabenfreie Mitarbeiterprämien für das Jahr 2025 geplant ist. Praxishinweis: Bis 15.02.2025 können aber noch Mitarbeiterprämien für das Jahr 2024 abgabenfrei nachbezahlt werden (Aufrollung), sofern alle Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit (insbesondere lohngestaltende Vorschrift) erfüllt sind.
Steuerbegünstigung von Überstunden-Zuschlägen und SEG-Zulagen
Seit 2024 wurde der monatliche Freibetrag für bis zu zehn 50%ige Überstundenzuschläge dauerhaft von 86 EUR auf 120 EUR angehoben. Für die Jahre 2024 und 2025 besteht zudem befristet die Möglichkeit, weitere acht Überstundenzuschläge begünstigt abzugelten, wobei der Gesamtbetrag maximal 200 EUR beträgt. Bedeutet also, dass auch heuer noch für 18 50%ige Überstundenzuschlage ein Freibetrag von 200 EUR besteht.
Der Freibetrag für SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge wurde ab dem Kalenderjahr 2024 auf 400 EUR pro Monat erhöht (zuvor 360 EUR). Bei überwiegender Nachtarbeit steigt der monatliche Freibetrag von 540 EUR auf 600 EUR.
Kleindienstwohnung – Änderung der Sachbezugswerteverordnung:
Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen gibt es ab 2025 einige Erleichterungen: Der Grenzwert für die Sachbezugsfreiheit wird von 30 m² auf 35 m² erhöht. Der Grenzwert für den 35%-Abschlag vom Sachbezugswert wird von 40 m² auf 45 m² angehoben. Bei gemeinsam genutzten Räumen (z. B. Vorraum, Bad, WC) werden die Quadratmeter anteilig nach Köpfen zugerechnet, nicht mehr voll jeder Person.
DB & DZ (Lohnnebenkosten):
Der Dienstgeberbeitrag (DB) beträgt nun fix 3,7% (auch ohne die bisher notwendige Aktennotiz). Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), auch als Kammerumlage 2 bezeichnet, sinkt 2025 in Niederösterreich und Oberösterreich jeweils um 0,01 Prozentpunkte. In allen anderen Bundesländern bleibt der DZ gegenüber 2024 gleich.
Spezialfahrzeuge:
In den Lohnsteuerrichtlinien erfolgt durch den LStR-Wartungserlass 2024 ein ergänzender Eintrag, dass ein Spezialfahrzeug nur dann vorliegt, wenn sich festverbaute Einbauten (z.B. Werkstatt, Regale etc.) im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus. Anmerkung: Die Anerkennung als Spezialfahrzeug hat zur Folge, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein abgabepflichtiger Sachbezug anfällt, sofern mit dem Fahrzeug sonst keine einzige andere private Fahrt erfolgt.
Reform der Kleinunternehmerregelung ab 2025: Höhere Umsatzgrenze und EU-weite Ausweitung
Ab 2025 wird die Kleinunternehmerregelung reformiert: Die Umsatzgrenze steigt auf 55.000 €, und EU-weit tätige Unternehmen können die Regelung nutzen. Neu ist, dass bei einer Überschreitung bis 10 % die Steuerbefreiung bis Jahresende bestehen bleibt; eine sofortige Steuerpflicht greift nur bei Überschreitungen über 10 %, dann aber nur für den überschrittenen Betrag und zukünftige Umsätze. Auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten können die Befreiung beantragen, wenn ihr unionsweiter Umsatz 100.000 € nicht übersteigt und die jeweiligen nationalen Grenzen eingehalten werden.