Mann mit Anzug und Krawatte überreicht Spielfigurmännchen mit Hut und Krawatte einen Umschlag auf dem Bonus steht.

Sparkurs in der Sozialversicherung & alles zur Mitarbeiterprämie 2025

Budgetbegleitgesetz 2025 - Neuerungen Sozialversicherung

  • Keine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
  • Familienleistungen werden nicht valorisiert
  • E-Card Gebühr steigt auf EUR 25,00

Im Rahmen geplanter Sparmaßnahmen sieht die Bundesregierung ab 2026 mehrere Neuerungen im Bereich der Sozialversicherung vor. Ziel ist es, Valorisierungen vorübergehend auszusetzen und bestimmte Beiträge zu erhöhen. So bleibt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze unverändert bei 551,10 €, was für viele Beschäftigte mit geringem Einkommen bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen zu Stundenkürzungen führen könnte. Auch bei der Familienbeihilfe ist in den Jahren 2026 und 2027 keine Inflationsanpassung vorgesehen. Gleiches gilt für Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld und Rehabilitationsgeld, die ebenfalls nicht an die Teuerung angepasst werden. Deutlich angehoben wird hingegen die e-card-Gebühr: Sie steigt im Jahr 2026 von bisher 13,80 € (Wert 2024) auf 25,00 €. Kundgemacht wurden bisher für das Jahr 2025 14,65 €, dies wurde nun durch das Budgetbegleitgesetz auf die genannten 25,00 € angehoben.

Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 – eine halbherzige Regelung

Das vom Parlament beschlossene Budgetbegleitgesetz 2025 sieht für das Kalenderjahr 2025 die Möglichkeit von steuerfreien Mitarbeiterprämien in Höhe von bis zu € 1.000,00 pro Arbeitnehmer*in vor (§ 124b Z. 478 EStG). Für 2026 soll es zu den steuerfreien Mitarbeiterprämien eine Evaluierung und darauf aufbauend womöglich wieder eine anderslautende Regelung geben.

Die wesentlichen Eckpunkte für steuerfreie Mitarbeiterprämien 2025:

Achtung – die Mitarbeiterprämie ist NICHT wie gedacht (und wie wir es aus Vorjahren kennen) völlig abgabenfrei! Es besteht lediglich Lohnsteuer-Freiheit, das bedeutet im Klartext: Die Dienstnehmer sparen sich die Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge und alle Lohnnebenkosten des Dienstgebers/der Dienstgeberin bleiben in voller Höhe bestehen!

  • Gemeinsam mit einer allfälligen steuerfreien Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) darf der jährliche Betrag einer steuerfreien Mitarbeiterprämie € 3.000 nicht übersteigen.
  • Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde. Gewährte Corona- (2020 – 2022), Teuerungs- (2023) oder Mitarbeiterprämien (2024) sind dabei aber unschädlich.
  • Eine Regelung im Kollektivvertrag oder das steuerliche Gruppenmerkmal ist nicht erforderlich, es muss aber für die personelle Auswahl und betragliche Unterschiede „sachliche, betriebsbezogene Gründe“ geben – diese schwammige Formulierung wird in der Praxis leider wieder zu umfangreichen Diskussionen führen, welche Gründe steuerlich anzuerkennen sind und welche nicht.

Der Gesetzgeber sieht leider keine Befreiung für Mitarbeiterprämien 2025 in der Sozialversicherung und im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) vor.

Dies hat vermutlich (auch) budgetäre Hintergründe, wenngleich von politischer Seite als Begründung für die SV-Pflicht u.a. die Sorge um sonst drohende Nachteile bei der Pensionshöhe vorgeschoben wird.

Die SV-Pflicht bewirkt leider eine Verkomplizierung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Es ist je nach Art der Gewährung bzw. Auszahlungsmodus zu unterscheiden, ob die Mitarbeiterprämien SV-rechtlich als laufende Bezüge oder als Sonderzahlungen zu werten sind. Im erstgenannten Fall können sich bei geringfügig Beschäftigten Probleme für die Geringfügigkeitsgrenze ergeben!

Ob Mitarbeiterprämien SV-rechtlich als laufende Bezüge oder als Sonderzahlungen zu werten sind, hängt in erster Linie davon ab, ob die Gewährung

  • in monatlichen Teilbeträgen erfolgt (= laufende Bezüge) oder
  • in einem Betrag (falls Wiederkehr argumentiert werden kann) oder z.B. quartalsweise erfolgt (= Sonderzahlung).

Zudem ist davon auszugehen, dass die auf steuerfreie Mitarbeiterprämien entfallenden SV-Beiträge steuerlich doch nicht abzugsfähig sind, also keine Minderung der Lohnsteuer Bemessungsgrundlage bewirken (so wie es nach BMF-Ansicht bspw. auch bei steuerfreien Gewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG zu handhaben ist).

Sie haben dennoch offene Fragen?

Gerne können Sie mich via E-Mail kontaktieren, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Jennifer M. Haidacher – Arbeitsrechtsberatung & Personalverrechnung

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