Man sieht ein Männchen vorm PC sitzen. Darauf sieht man die Website von Jennifer Haidacher. An der Wand hängt eine Bildergalerie mit Familienfotos

Homeoffice wird ab 2025 zu Telearbeit

Wie das TelearbG die Arbeitswelt revolutioniert

Mit dem Telearbeitsgesetz (TelearbG), das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, wurden weitreichende Anpassungen vorgenommen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer*innen, die Telearbeit außerhalb ihres Wohnraums leisten, zu verbessern. Ziel ist es, klare Regelungen zu schaffen und dabei Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht zu harmonisieren. Dieses Gesetz erweitert bestehende Homeoffice-Regelungen und berücksichtigt die zunehmende Bedeutung von ortsungebundenem Arbeiten.

Hintergrund und Notwendigkeit

Seit der Einführung des Homeoffice-Maßnahmenpakets 2021 hat sich gezeigt, dass die aktuelle Regelung unzureichend ist, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Arbeitsleistungen an anderen Orten als dem eigenen Wohnraum zu erbringen. Die fortschreitende Digitalisierung und der Wandel in der Arbeitswelt verlangen flexiblere Rahmenbedingungen, die nun mit dem TelearbG geschaffen werden.

1. Arbeitsrechtliche Regelungen

Definition von Telearbeit

Das TelearbG definiert Telearbeit als die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien, wobei dies entweder in der Wohnung oder an anderen, nicht zum Unternehmen gehörenden Orten erfolgt. Dies können z.B. Coworking-Spaces oder andere vom/von der Arbeitnehmer*in gewählte Örtlichkeiten wie Cafés sein. Wichtig ist, dass diese Arbeitsorte nicht im direkten Besitz oder unter der Kontrolle des/der Arbeitgebers*in stehen.

Schriftliche Vereinbarung und Arbeitsmittel

Die Vereinbarung über Telearbeit muss schriftlich zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in getroffen werden, ähnlich wie bei der Homeoffice-Regelung. Dies gilt auch für die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel, die grundsätzlich vom/von der Arbeitgeber*in zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann der/die Arbeitnehmer*in eigene Arbeitsmittel nutzen, wofür Kosten zu erstatten sind.

Datenschutz und Arbeitnehmerschutz

Beim Datenschutz gelten dieselben Regelungen wie im Büro. Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in müssen sicherstellen, dass sensible Daten auch im Rahmen der Telearbeit geschützt sind. Gleichzeitig gilt: Das Arbeitsinspektorat hat kein Betretungsrecht in Wohnungen, in denen Telearbeit ausgeübt wird, es sei denn, der/die Arbeitnehmer*in stimmt ausdrücklich zu.

2. Sozialversicherungsrechtliche Anpassungen

Das TelearbG bringt auch eine wesentliche Änderung im Bereich des Unfallversicherungsschutzes mit sich. Unterschieden wird zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn, wobei der Unfallversicherungsschutz vorrangig für Telearbeit im engeren Sinn gilt.

  1. Telearbeit im engeren Sinn umfasst Tätigkeiten in der Wohnung, bei Angehörigen oder in einem Coworking-Space.
  2. Telearbeit im weiteren Sinn deckt Arbeitsorte wie Parks, Cafés oder auch Ferienwohnungen ab.

Bei Arbeitsunfällen gelten weiterhin dieselben Regelungen wie im Büro, jedoch wird beim Wegunfallschutz differenziert: Wege zu Orten der Telearbeit im engeren Sinn stehen unter Schutz, während der Weg zu weit entfernten oder unüblichen Arbeitsorten dem privaten Risiko zugeordnet wird.

3. Steuerrechtliche Anpassungen

Im Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Begriff „Homeoffice-Pauschale“ durch den Begriff „Telearbeitspauschale“ ersetzt. Arbeitnehmer*innen können nun eine Pauschale von bis zu 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr erhalten, auch wenn sie außerhalb der Wohnung arbeiten. Zahlt der/die Arbeitgeber*in freiwillig eine höhere Telearbeitspauschale, stellt der den Höchstbetrag von 300 Euro übersteigende Betrag weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Rahmen der Veranlagung nachversteuert wird.

Eine Telearbeitspauschale soll allerdings nur dann steuerfrei zuerkannt werden können, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahlter Pauschale durch den/die Arbeitgeber*in am Lohnzettel ausgewiesen bzw. in der Lohnbescheinigung angegeben werden. Zudem bleibt weiterhin die Voraussetzung bestehen, dass der/die Arbeitgeber*in dem/der Arbeitnehmer*in für die mit Telearbeit verbundenen Kosten keine anderen steuerfreien Ersatze leistet.

Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme einer Telearbeitspauschale bleiben unverändert. Darüber hinaus können Arbeitnehmer*in weiterhin Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten geltend machen, wenn mindestens 26 Telearbeitstage pro Jahr absolviert wurden, und vorausgesetzt, es liegt kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor und das Mobiliar wurde für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft.

Anwendung und Übergang zur neuen Regelung

Die Änderungen treten erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 bzw. ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 in Kraft. Inhaltlich sind die Änderungen nicht besonders tiefgreifend, sodass sie in der betrieblichen Praxis voraussichtlich zu keinem zwingenden Handlungsbedarf führen werden. Besteht auf betrieblicher Ebene kein Interesse oder Bedarf an der gesetzlich geregelten Erweiterungsmöglichkeit, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine Anpassung der Begrifflichkeiten ist nicht zwingend erforderlich.

Auswirkungen und Perspektiven

Das TelearbG stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Anforderungen der modernen Arbeitswelt gerecht zu werden. Es schafft klare und flexible Rahmenbedingungen für Telearbeit, erhöht den Schutz der Arbeitnehmer*innen und gewährleistet gleichzeitig, dass die neuen Regelungen im Einklang mit bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Normen stehen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten diese Regelungen und ermöglichen eine größere Flexibilität sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgeber*innen, die von den Vorteilen der ortsungebundenen Arbeit profitieren möchten.

Sie haben dennoch offene Fragen?

Gerne können Sie mich via E-Mail kontaktieren, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Jennifer M. Haidacher – Arbeitsrechtsberatung & Personalverrechnung

TEILEN
Ähnliche Artikel
Man sieht eine Tastatur auf der Arbeitszeiterfassung steht und einige Kreise in denen je eine Figur steht. Neben der Figur ist eine Uhr abgebildet. Jede Figur steht für einen anderen Arbeitsbereich bzw Angestellten

Die korrekte Arbeitszeitaufzeichnung

Arbeitgeber*innen sind laut § 26 AZG verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter*innen zu dokumentieren. Dazu zählen der Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie – bei Arbeitszeiten von mehr als sechs

Weiterlesen »
Aus Frust wurde Lust

In dem Wandel von kleiner Organisation auf einen mittelgroßen Betrieb, fanden wir uns plötzlich in einem „ungeplanten und unstrukturierten“ Change Prozess wieder. Von heute auf morgen wurden aus kleinen überschaubaren Änderungen unserer Personalverwaltung und Administration, riesige Baustellen. Und durch Zufall sind wir auf Jennifer Kaier gestoßen, die uns im wahrsten Sinn an die Hand genommen hat. Es war eine Wohltat unsere Herausforderungen und Probleme mit ihr in Lösungen zu verwandeln. Denn was Jennifer Kaier kann, ist: Arbeitsrecht mit Verwaltung in Einklang zu bringen. Also nicht nur die Information liefern, was ist arbeitsrechtlich zu tun, sondern vor allem: „Wie setzen wir das um“ zu erklären und zu unterstützen. Es folgten zwei Termine der Problemidentifikation, in der wir die größeren und kleineren Felder thematisierten. Dann machte sich Jennifer Kaier an die Arbeit und erstellte für jedes Feld kurz-, mittel- und langfristige Lösungen. Über rund vier Monate begleitete sie uns intensiv in persönlichen Gesprächen, telefonisch und per E-Mail, je nachdem wie umfangreich die jeweilige Frage war.

 

Ein zentrales Ergebnis ist die Umstellung auf digitale Wege. Mit der Implementierung der digitalen Zeiterfassung und des Urlaubsmanagements haben alle einen besseren Überblick; Prozesse sind deutlich rascher und einfacher zu erledigen. Damit sind Ressourcen bei allen – den Mitarbeiterinnen*, der Verwaltung und bei mir in der Geschäftsführung weggefallen, die wir für Sinnvolleres nützen können. Jennifer Kaier ist die Personalabteilung, die wir intern so nicht haben und nicht leisten könnten. In der Zeit mit Jennifer Kaier haben wir die Dienstverträge und Gleitzeitvereinbarungen komplett neu aufgestellt; das Urlaubsmanagement überarbeitet, Prozesse eingeführt und verstanden, was in welchem Fall (arbeitsrechtlich) wie zu erledigen ist, eine digitale Zeiterfassung implementiert sowie die gesamte Personalverwaltung mittels HR-Tool optimiert.

 

Was das für uns bedeutet: Verschlankung, alles an einem Ort, zeitgemäße Unterlagen, Ersparnis von Ressourcen und vor allem viel weniger Frust. Was vorher auf Excel und verschiedene Laufwerke aufgeteilt war ist jetzt auf einen Klick abrufbar und wir haben den Durchblick. Die Führung unserer MitarbeiterInnen ist nicht nur professioneller, sondern auch weitaus einfacher und stressfreier geworden.

Es macht Spaß Urlaube freizugeben, Dienstverträge zu erstellen und Mitarbeiterinnen* am Laufenden zu halten. Ohne die Expertise von Jennifer Kaier wäre das so nicht gelungen.