Wie das TelearbG die Arbeitswelt revolutioniert
Mit dem Telearbeitsgesetz (TelearbG), das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, wurden weitreichende Anpassungen vorgenommen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer*innen, die Telearbeit außerhalb ihres Wohnraums leisten, zu verbessern. Ziel ist es, klare Regelungen zu schaffen und dabei Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht zu harmonisieren. Dieses Gesetz erweitert bestehende Homeoffice-Regelungen und berücksichtigt die zunehmende Bedeutung von ortsungebundenem Arbeiten.
Hintergrund und Notwendigkeit
Seit der Einführung des Homeoffice-Maßnahmenpakets 2021 hat sich gezeigt, dass die aktuelle Regelung unzureichend ist, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Arbeitsleistungen an anderen Orten als dem eigenen Wohnraum zu erbringen. Die fortschreitende Digitalisierung und der Wandel in der Arbeitswelt verlangen flexiblere Rahmenbedingungen, die nun mit dem TelearbG geschaffen werden.
1. Arbeitsrechtliche Regelungen
Das TelearbG definiert Telearbeit als die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien, wobei dies entweder in der Wohnung oder an anderen, nicht zum Unternehmen gehörenden Orten erfolgt. Dies können z.B. Coworking-Spaces oder andere vom/von der Arbeitnehmer*in gewählte Örtlichkeiten wie Cafés sein. Wichtig ist, dass diese Arbeitsorte nicht im direkten Besitz oder unter der Kontrolle des/der Arbeitgebers*in stehen.
Die Vereinbarung über Telearbeit muss schriftlich zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in getroffen werden, ähnlich wie bei der Homeoffice-Regelung. Dies gilt auch für die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel, die grundsätzlich vom/von der Arbeitgeber*in zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann der/die Arbeitnehmer*in eigene Arbeitsmittel nutzen, wofür Kosten zu erstatten sind.
Beim Datenschutz gelten dieselben Regelungen wie im Büro. Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in müssen sicherstellen, dass sensible Daten auch im Rahmen der Telearbeit geschützt sind. Gleichzeitig gilt: Das Arbeitsinspektorat hat kein Betretungsrecht in Wohnungen, in denen Telearbeit ausgeübt wird, es sei denn, der/die Arbeitnehmer*in stimmt ausdrücklich zu.
2. Sozialversicherungsrechtliche Anpassungen
Das TelearbG bringt auch eine wesentliche Änderung im Bereich des Unfallversicherungsschutzes mit sich. Unterschieden wird zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn, wobei der Unfallversicherungsschutz vorrangig für Telearbeit im engeren Sinn gilt.
- Telearbeit im engeren Sinn umfasst Tätigkeiten in der Wohnung, bei Angehörigen oder in einem Coworking-Space.
- Telearbeit im weiteren Sinn deckt Arbeitsorte wie Parks, Cafés oder auch Ferienwohnungen ab.
Bei Arbeitsunfällen gelten weiterhin dieselben Regelungen wie im Büro, jedoch wird beim Wegunfallschutz differenziert: Wege zu Orten der Telearbeit im engeren Sinn stehen unter Schutz, während der Weg zu weit entfernten oder unüblichen Arbeitsorten dem privaten Risiko zugeordnet wird.
3. Steuerrechtliche Anpassungen
Im Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Begriff „Homeoffice-Pauschale“ durch den Begriff „Telearbeitspauschale“ ersetzt. Arbeitnehmer*innen können nun eine Pauschale von bis zu 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr erhalten, auch wenn sie außerhalb der Wohnung arbeiten. Zahlt der/die Arbeitgeber*in freiwillig eine höhere Telearbeitspauschale, stellt der den Höchstbetrag von 300 Euro übersteigende Betrag weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Rahmen der Veranlagung nachversteuert wird.
Eine Telearbeitspauschale soll allerdings nur dann steuerfrei zuerkannt werden können, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahlter Pauschale durch den/die Arbeitgeber*in am Lohnzettel ausgewiesen bzw. in der Lohnbescheinigung angegeben werden. Zudem bleibt weiterhin die Voraussetzung bestehen, dass der/die Arbeitgeber*in dem/der Arbeitnehmer*in für die mit Telearbeit verbundenen Kosten keine anderen steuerfreien Ersatze leistet.
Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme einer Telearbeitspauschale bleiben unverändert. Darüber hinaus können Arbeitnehmer*in weiterhin Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten geltend machen, wenn mindestens 26 Telearbeitstage pro Jahr absolviert wurden, und vorausgesetzt, es liegt kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor und das Mobiliar wurde für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft.
Anwendung und Übergang zur neuen Regelung
Die Änderungen treten erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 bzw. ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 in Kraft. Inhaltlich sind die Änderungen nicht besonders tiefgreifend, sodass sie in der betrieblichen Praxis voraussichtlich zu keinem zwingenden Handlungsbedarf führen werden. Besteht auf betrieblicher Ebene kein Interesse oder Bedarf an der gesetzlich geregelten Erweiterungsmöglichkeit, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine Anpassung der Begrifflichkeiten ist nicht zwingend erforderlich.
Auswirkungen und Perspektiven
Das TelearbG stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Anforderungen der modernen Arbeitswelt gerecht zu werden. Es schafft klare und flexible Rahmenbedingungen für Telearbeit, erhöht den Schutz der Arbeitnehmer*innen und gewährleistet gleichzeitig, dass die neuen Regelungen im Einklang mit bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Normen stehen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten diese Regelungen und ermöglichen eine größere Flexibilität sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgeber*innen, die von den Vorteilen der ortsungebundenen Arbeit profitieren möchten.