Auch im Jahr 2023 kann wieder eine Teuerungsprämie in Höhe von bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer*in abgabenfrei ausbezahlt werden – die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben.
Das bedeutet: Sie zahlen € 3.000 an ihre*n Dienstnehmer*in aus, es kommen € 3.000 bei Ihrem*r Dienstnehmer*in an und die Ihnen entstehenden Kosten belaufen sich ebenso auf € 3.000. Es können auch (weit) geringere Beträge im Rahmen dieser Teuerungsprämie ausbezahlt werden.
ACHTUNG! Es müssen hierfür einige Kriterien und Einschränkungen beachtet werden:
- Die Abgabenfreiheit gilt nur, wenn die Teuerungsprämie entweder allen Dienstnehmer*innen und/oder bestimmten Dienstnehmer*innengruppen gewährt wird. Gruppen müssen anhand von arbeitsrechtlich klar nachvollziehbaren Gruppenkriterien sorgfältig ausgewählt werden – es ist keine Bevorzugung bzw. Ausgrenzung von einzelnen Dienstnehmern*innen erlaubt. Unsachliche Unterscheidungen sind daher unbedingt zu vermeiden!
- Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. (Keine Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie)
- Selbstverständlich kann die Teuerungsprämie für die Dienstnehmer*innen entsprechend dem Arbeitszeitausmaß aliquotiert werden.
- Die Teuerungsprämie kann auch in Form von Gutscheinen, Geschenken, Mitarbeiterrabatten u.ä. gewährt werden. Denken Sie beispielsweise an, Ihren Mitarbeiter*innen heuer mit einem besonderen (Weihnachts-)Geschenk oder ähnlichem eine Freude zu machen, könnte dies ebenso als Teuerungsprämie (und daher abgabenfrei) gestaltet werden.
- Die Auszahlung kann sowohl laufend monatlich, als auch einmalig, quartalsweise oder halbjährlich erfolgen.
Selbstverständlich berate ich Sie gerne zu der Ausgestaltung der Teuerungsprämie und setze dies für Sie in der Gehaltsabrechnung um!