Man sieht einen Strand und eine Spielfigur die die Ärmchen in die Luft strckt

Neue Regelungen zur Urlaubsverjährung & Achtung Stolperfalle Urlaubsvorgriff!

Der Urlaub eines jeden Dienstnehmers ist ein gesetzlicher Anspruch und kann grundsätzlich nicht geschmälert werden. Doch wussten Sie, dass es einen Stichtag gibt, an dem dieser Anspruch verfällt (verfallen kann)? Das ist die sogenannte Urlaubsverjährung. Grundsätzlich gilt: Der Urlaub kann frühestens zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, verjähren. Aus aktuellem Anlass möchte ich hier eine WKO-Empfehlung aufgreifen, die aufgrund einer Änderung in der Rechtsprechung zum Urlaubsverbrauch wichtig geworden ist.

Wann verjährt der Anspruch auf Urlaub?

Neu ist, dass die Verjährungsfrist von offenen Urlaubsansprüchen erst dann beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich über seinen Urlaubsanspruch bzw. Urlaubsstand informiert hat. Man muss den Arbeitnehmer hier „in die Lage versetzen“ und dabei über den Verfall informieren. Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass der Verfall überhaupt gewünscht ist.

Die WKO empfiehlt Arbeitgebern daher, den Arbeitnehmer jährlich schriftlich über seinen noch offenen Urlaub aufzuklären und im Falle zum Urlaubskonsum aufzufordern. Seitens der Wirtschaftskammer Österreich besteht ein Musterschreiben, bei welchem ich selbstverständlich gerne unterstützend und beratend zur Seite stehe:
https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.wko.at%2Fservice%2Fvertragsmuster%2Fwko-muster-info-offener-urlaubsanspruch.docx&wdOrigin=BROWSELINK

Was ist ein Urlaubsvorgriff und wie funktioniert er?

Ein weiterer wichtiger Punkt im Themenbereich des Urlaubs betrifft den Urlaubsvorgriff. Dieser kommt zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer, der über kein ausreichendes Urlaubsguthaben verfügt (zustehender Urlaub ist bereits aufgebraucht), im gegenseitigen Einvernehmen den Urlaubsanspruch eines künftigen Urlaubsjahres konsumiert. 

Diese Praxis birgt jedoch Stolperfallen: Es kommt zu keiner „automatischen“ Anrechnung des Urlaubsvorgriffs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch, wenn dies nicht explizit zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde. Ist also ein Urlaubsvorgriff auf das nächste Urlaubsjahr gewollt, muss dies dezidiert festgehalten werden. 

Wird einem Arbeitnehmer Urlaub trotz unzureichenden Urlaubsguthabens gewährt (beispielsweise, weil sich der zuständige Vorgesetzte nicht über den aktuellen Urlaubsstand informiert), ohne dass dies ausdrücklich als Urlaubsvorgriff bezeichnet wird, unterstellt die Rechtsprechung dem Arbeitgeber, dass er dem Arbeitnehmer damit einen freiwilligen Zusatzurlaub für das aktuelle Urlaubsjahr schenken möchte (OGH 29.01.2015, 9 ObA 135/14i).

Gewährt ein Dienstgeber also einen Urlaubsvorgriff, ohne dies ausdrücklich (schriftlich) oder schlüssig zu vereinbaren, wird dieser Urlaub im Streitfall als zusätzlich gewährter Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres gewertet.

Was passiert bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses?

Beendet ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis vor Entstehung des vorgegriffenen Urlaubs, stellt sich die Frage: Ist eine Rückverrechnung des auf den Urlaubsvorgriff entfallenden Urlaubsentgelts zulässig? Die Antwort lautet: Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen und abhängig von einer korrekten Vereinbarung.

Und Achtung Denkfehler: Im Text wird bisher immer die Thematik eines echten Urlaubsvorgriffs auf künftige Urlaubsjahre beschrieben.
Sollte im laufenden Urlaubsjahr zu viel Urlaub konsumiert worden sein, da bspw. gleich zu Beginn eines Urlaubsjahrs 5 Wochen Urlaub konsumiert werden, ist dieser seitens des Arbeitnehmers lediglich zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch verschuldete Entlassung endet (§ 10 Abs. 1 UrlG)

Nun alles klar beim Thema Urlaub? 😉 Ich stehe Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite und helfe Ihnen mit Vereinbarungsvorlagen und rechtlichen Ratschlägen.

Schreiben Sie mir einfach!

TEILEN
Ähnliche Artikel

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind essenzielle steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer*innen in Österreich, die regelmäßig längere Arbeitswege zurücklegen. Für Arbeitgeber*innen ist es von entscheidender Bedeutung, diese korrekt in der Lohnverrechnung

Weiterlesen »
Aus Frust wurde Lust

In dem Wandel von kleiner Organisation auf einen mittelgroßen Betrieb, fanden wir uns plötzlich in einem „ungeplanten und unstrukturierten“ Change Prozess wieder. Von heute auf morgen wurden aus kleinen überschaubaren Änderungen unserer Personalverwaltung und Administration, riesige Baustellen. Und durch Zufall sind wir auf Jennifer Kaier gestoßen, die uns im wahrsten Sinn an die Hand genommen hat. Es war eine Wohltat unsere Herausforderungen und Probleme mit ihr in Lösungen zu verwandeln. Denn was Jennifer Kaier kann, ist: Arbeitsrecht mit Verwaltung in Einklang zu bringen. Also nicht nur die Information liefern, was ist arbeitsrechtlich zu tun, sondern vor allem: „Wie setzen wir das um“ zu erklären und zu unterstützen. Es folgten zwei Termine der Problemidentifikation, in der wir die größeren und kleineren Felder thematisierten. Dann machte sich Jennifer Kaier an die Arbeit und erstellte für jedes Feld kurz-, mittel- und langfristige Lösungen. Über rund vier Monate begleitete sie uns intensiv in persönlichen Gesprächen, telefonisch und per E-Mail, je nachdem wie umfangreich die jeweilige Frage war.

 

Ein zentrales Ergebnis ist die Umstellung auf digitale Wege. Mit der Implementierung der digitalen Zeiterfassung und des Urlaubsmanagements haben alle einen besseren Überblick; Prozesse sind deutlich rascher und einfacher zu erledigen. Damit sind Ressourcen bei allen – den Mitarbeiterinnen*, der Verwaltung und bei mir in der Geschäftsführung weggefallen, die wir für Sinnvolleres nützen können. Jennifer Kaier ist die Personalabteilung, die wir intern so nicht haben und nicht leisten könnten. In der Zeit mit Jennifer Kaier haben wir die Dienstverträge und Gleitzeitvereinbarungen komplett neu aufgestellt; das Urlaubsmanagement überarbeitet, Prozesse eingeführt und verstanden, was in welchem Fall (arbeitsrechtlich) wie zu erledigen ist, eine digitale Zeiterfassung implementiert sowie die gesamte Personalverwaltung mittels HR-Tool optimiert.

 

Was das für uns bedeutet: Verschlankung, alles an einem Ort, zeitgemäße Unterlagen, Ersparnis von Ressourcen und vor allem viel weniger Frust. Was vorher auf Excel und verschiedene Laufwerke aufgeteilt war ist jetzt auf einen Klick abrufbar und wir haben den Durchblick. Die Führung unserer MitarbeiterInnen ist nicht nur professioneller, sondern auch weitaus einfacher und stressfreier geworden.

Es macht Spaß Urlaube freizugeben, Dienstverträge zu erstellen und Mitarbeiterinnen* am Laufenden zu halten. Ohne die Expertise von Jennifer Kaier wäre das so nicht gelungen.